Fachärztliche Prüfungen – Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt
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Für den Erwerb der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches ist neben der Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsdauer und -inhalte, die Absolvierung der Prüfung erforderlich.
Die fachärztliche Prüfung hat durch Prüfungsmethoden die kognitiven Voraussetzungen der Kompetenzen zu ermitteln, die die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch die postpromotionelle Ausbildung zur Bewältigung der gesetzlich festgelegten Aufgaben einer Fachärztin/eines Facharztes erworben hat.
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Weiterführende fachspezifische Informationen in den einzelnen Sonderfächern (wie beispielsweise Prüfungstermine und -orte, Prüfungsmethode, Vorbereitungsmöglichkeiten) finden Sie unter folgendem Link: Informationen zu den Sonderfächern
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Die Prüfungsordnung gilt nur für Personen, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren.
Voraussetzung für die Zulassung in allen Sonderfächern – mit Ausnahme der Internistischen Sonderfächer, des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin und des Sonderfaches Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - ist der Nachweis von 44 anrechenbaren Ausbildungsmonaten zum Zeitpunkt der Anmeldung (spätestens jedoch drei Monate vor dem Prüfungstermin).
Anmeldeschluss ist ausnahmslos drei Monate – im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zwei Monate – vor dem Prüfungstermin. Zur Einhaltung des organisatorischen Ablaufs wird um ehestmögliche Anmeldung ersucht. Die Einreichung unvollständiger Anmeldungen verzögert die Bearbeitung und kann dazu führen, dass eine Zulassung mangels Einhaltung der Fristen nicht möglich ist.
Für die Internistischen Sonderfächer:
Die Prüfung der Internistischen Sonderfächern besteht aus zwei Teilen: Grundprüfung und Schwerpunktprüfung (in den Fächern Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie, Infektiologie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und Rheumatologie).
Die Zulassung zur Grundprüfung kann frühestens nach 33 anrechenbaren Ausbildungsmonaten (9 Monate Basisausbildung + 24 Monate Sonderfach-Grundausbildung) erfolgen.
Die Zulassung zur Schwerpunktprüfung kann frühestens nach 53 anrechenbaren Ausbildungsmonaten (9 Monate Basisausbildung + 27 Monate Sonderfach-Grundausbildung + 17 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung) erfolgen.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktprüfung.
Für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin:
Eine Anmeldung zur Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist frühestens ab 1. Juni 2026 möglich.
Die Zulassung kann nach Nachweis von mindestens 42 anrechenbaren Ausbildungsmonaten zum Zeitpunkt der Anmeldung (spätestens jedoch zwei Monate vor dem Prüfungstermin) erfolgen.
Liegt der Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin nach dem 1. Juni 2034 sind für die Zulassung 44 anrechenbare Ausbildungsmonate nachzuweisen.
Für die Zulassung können nur Zeiten herangezogen werden, die im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß ÄAO 2015 auf entsprechend anerkannten Ausbildungsstellen absolviert wurden oder die durch die ÖÄK mit Bescheid im Rahmen eines Verfahrens auf die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin angerechnet wurden.
Für das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:
Die Zulassung kann nach Nachweis von mindestens 29 anrechenbaren Ausbildungsmonaten zum Zeitpunkt der Anmeldung (spätestens jedoch drei Monate vor dem Prüfungstermin) erfolgen.
Zusätzlich muss ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG) vorgelegt werden.
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Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Rahmen des Mitgliederservice Ihrer zuständigen Landesärztekammer (siehe Quicklink). Sollten Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung keiner Landesärztekammer angehören, ist die Anmeldung zur Prüfung an die Österreichische Ärztekammer (mmmYXVzYmlsZHVuZ3N6ZWl0ZW5AYWVyenRla2FtbWVyLmF0) zu übermitteln.
Für die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular (siehe Quicklink)
- Rasterzeugnisse über bereits absolvierte Ausbildungszeiten in Kopie (inkl. Aufzeichnungen über Unterbrechungen)
- Zeitbestätigungen (für Zeiträume, für die noch kein Rasterzeugnis ausgestellt wurde)
- falls vorhanden: Bescheide der ÖÄK über die Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin: EDAIC Part I Anmeldung bzw. Ergebnis
Die Bestätigung über die Zulassung erhalten Sie von der Akademie der Ärzte bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.
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Die Abmeldung von der Prüfung ist schriftlich der Akademie der Ärzte bekanntzugeben. Eine telefonische Abmeldung ist nicht ausreichend.
Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr kann zurückerstattet werden, wenn die Abmeldung zur Prüfung fristgerecht bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgt oder nach Ablauf dieser Frist ein berücksichtigungswürdiger Grund (z.B. Unfall am Tag der Prüfung, nachweisbare schwere Erkrankung, Tod eines Angehörigen) vorliegt.
Erfolgt die Abmeldung von der Prüfung nicht fristgerecht oder erscheinen Sie nicht bei der Prüfung und es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe dafür vor, wird eine bereits eingezahlte Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet.
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Die Prüfungen finden zumindest einmal pro Kalenderjahr und im Inland statt.
Die aktuellen Prüfungstermine und -orte finden Sie in der Übersicht (siehe Quicklink) und bei den einzelnen fachspezifischen Informationen.
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Die Prüfungsgebühr für die fachärztliche Prüfung wurde mit € 1.452,00 (2026) festgelegt.
Ausnahmen:
- Für Prüfungen der Internistischen Sonderfächer gemäß ÄAO 2015 beträgt die Prüfungsgebühr pro Teilprüfung € 726,00 (2026).
- Die Prüfungsgebühr für die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin beträgt € 795,00 (2026).
Die Prüfungsgebühr wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig und ist spätestens zwei Wochen vor Prüfungsantritt zu entrichten.
Über die genauen Zahlungsmodalitäten wird die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat nach der erfolgten Anmeldung informiert.
Im Rahmen der Werbungskosten sind die Prüfungsgebühr und die Fahrtkosten steuerlich absetzbar.
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Fachspezifische Vorbereitungsmöglichkeiten (Literaturempfehlungen, Prüfungsrichtlinien, Leitlinien, Prüfungsinhalt, Musterfragen etc.) werden bei den Informationen zu den einzelnen Sonderfächern zur Verfügung gestellt.
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Während der Prüfung sind nur die von der Akademie der Ärzte zur Verfügung gestellten Arbeitsbehelfe (Schreibgeräte, Prüfungsunterlagen) erlaubt. Die Benützung anderer Behelfe, die Aufzeichnung von Prüfungsfragen sowie die gegenseitige Hilfeleistung sind untersagt. Notizen dürfen nur in die Prüfungsunterlage (z.B. im Fragenheft) gemacht werden.
Bei Verwenden unerlaubter Arbeitsbehelfe, Störungen der Prüfung und Vorliegen eines Täuschungsversuches wird die Prüfung durch die Aufsichtspersonen bzw. durch die Prüferinnen/Prüfer abgebrochen und die Prüfungsunterlagen eingezogen sowie Meldung an die Akademie der Ärzte erstattet.
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Alle Prüfungen werden anonymisiert und nach einem objektiven, standardisierten Verfahren bewertet. Die Festlegung der Bestehensgrenze erfolgt nach anerkannten prüfungsmethodischen Kriterien durch den fachspezifischen Prüfungsausschuss. Die Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt.
Über das Prüfungsergebnis werden Sie sobald wie möglich, spätestens jedoch acht Wochen nach dem Prüfungstermin, von der Akademie der Ärzte schriftlich informiert. Telefonische Auskünfte können nicht erteilt werden. Bitte nehmen Sie daher Abstand von entsprechenden Anfragen.
Wurde die Prüfung bestanden, wird ein Prüfungszertifikat ausgestellt. Dieses Prüfungszertifikat dient als Nachweis der absolvierten Prüfung und ist daher bei der Beantragung des Facharztdiploms der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen. Eine Einsichtnahme ist bei einem positiven Prüfungsergebnis nicht möglich.
Wurde die Prüfung nicht bestanden, können Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Ergebnisses nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung in Ihrer Landdesärztekammer Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb der oben angeführten Beschwerdefrist bei der Akademie der Ärzte einzubringen und schriftlich zu begründen. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Einlangens der Beschwerde bei der Akademie der Ärzte ausschlaggebend.
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Die Anzahl der Prüfungsantritte ist auf fünf Prüfungsantritte begrenzt. Der fünfte (letzte) Prüfungsantritt wird als kommissionelle Prüfung vor drei kommissionellen Prüferinnen/Prüfern in Form einer strukturierten mündlichen Prüfung (SMP) abgehalten. Im Falle einer Beschwerde ist der Antritt zur Wiederholungsprüfung erst nach Vorliegen des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens zulässig.
Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist eine erneute Anmeldung zur Prüfung erforderlich. Es genügt, wenn Sie das Anmeldeformular direkt an die Akademie der Ärzte schicken.
Das Anmeldeformular muss spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Akademie der Ärzte eingelangt sein.
Im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin muss das Anmeldeformular spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin in der Akademie der Ärzte eingelangt sein.
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