Registrierung als Fortbildungsanbieter

Nur sorgfältig geprüfte und den DFP-Vorgaben entsprechende Fortbildungsanbietende können die Fortbildung zur DFP-Approbation einreichen! Die Registrierung erfolgt online über www.dfp.at.
Für die Registrierung ist die Anlage eines Benutzer:innenkontos und die Zuordnung zu einer Krankenanstalt/Anlage einer neuen Organisation erforderlich.

Die Angaben des Fortbildungsanbieters werden geprüft. Nach Erhalt der unterfertigten Einverständniserklärung wird dieser, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, von der Akademie freigeschaltet. Die Einverständniserklärung (= Bestätigung zur Richtigkeit der Daten und Zustimmung der Datenverarbeitung und Zustimmung zur Einhaltung der Verordnung über ärztliche Fortbildung) beinhaltet die Fortbildungsanbietendendaten sowie die Angabe/Unterschrift der bzw. des ärztlichen Hauptverantwortlichen für DFP-Fortbildungen.

Im Rahmen der Registrierung wird die Anerkennbarkeit der bzw. des Fortbildungsanbietenden nach folgenden Kriterien geprüft:

Anerkannt sind:

  • alle akkreditierbaren Anbietenden lt. § 21

(1) Zur Sicherung einer objektivierten und unabhängigen Fortbildungsstruktur können folgende juristische Personen um Akkreditierung ansuchen, sofern diese nach österreichischem Recht gegründet wurden und ihren Sitz in Österreich haben:

a) von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte wissenschaftliche Gesellschaften vertreten durch das vereinsrechtliche Leitungsorgan

b) repräsentative wissenschaftliche Gesellschaften von Addititvfächern gemäß Ärzte-Ausbildungsordnung nach Beschluss des Vorstands der Österreichischen Ärztekammer

c) medizinische Universitäten vertreten durch den Rektor, sofern vom Rektorat der medizinischen Universität ein ärztlicher DFP-Verantwortlicher bestellt wurde

d) Universitätskliniken und klinische Institute sowie abgrenzbare etablierte Organisationseinheiten in Universitätskliniken und klinischen Instituten vertreten durch den Leiter der Universitätsklinik oder des klinischen Institutes

e) Abteilungen und Institute von bettenführenden Krankenanstalten, vertreten durch den Vorstand

f) Rechtsträger von einer oder mehrerer bettenführenden Krankenanstalten, sofern im Rechtsträger und in der akkreditierten Krankenanstalt ein ärztlicher DFP-Verantwortlicher bestellt ist vertreten durch den ärztlichen Leiter.

  • allgemein anerkannte, wissenschaftliche Gesellschaften
  • ärztliche Berufsverbände und zugeordnete Fortbildungsakademien, die durch die österreichische Akademie der Ärzte registriert wurden

Nicht anerkannt sind:

  • Einzelpersonen
  • Gruppenpraxen oder Krankenanstalten in der Rechtsform selbständiger Ambulatorien
  • Unternehmen, die Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel (Inklusive Großhandel) herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art oder Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen.

Kongressveranstalter (Professional Congress Organizers, PCO) und weitere Serviceprovider werden nicht als Anbietende von DFP-Fortbildung anerkannt. Daher sind auch Fortbildungsaktivitäten, die von den genannten Anbietenden organisiert werden, nicht DFP-anerkannt. Grundsätzlich nicht DFP- anerkannt sind Fortbildungen, bei denen das gesellschaftliche Rahmenprogramm im Vordergrund steht.