FAQs zur Prüfungsordnung 2026 (PO 2026)
Stand: März 2026-
-
Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) über die fachärztliche Prüfung (PO 2026) regelt die Durchführung und Organisation von Prüfungen. Zu den Prüfungen gehören sowohl Prüfungen zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin („Arztprüfung“) als auch fachärztliche Prüfungen in einem Sonderfach (inklusive dem neuen Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin).
Die Prüfungsordnung gilt nur für Personen, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in die Ärzteliste der ÖÄK eingetragen sind oder waren.
Alles schließen -
Die PO 2026 tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt einlangende Anmeldungen zur Prüfung werden ausschließlich nach den Bestimmungen der PO 2026 beurteilt. Mit Ablauf des 31. Mai 2026 tritt die bisherige Verordnung der ÖÄK über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung (Prüfungsordnung 2015 - PO 2015) außer Kraft.
Alles schließen -
Eintragung in die Ärzteliste:
In der PO 2026 wird klargestellt, dass nur Personen, die bereits im Rahmen der Ausbildung (als ordentliche Mitglieder) in der Ärzteliste der ÖÄK eingetragen sind oder waren, die Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen können. Personen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in die Ärzteliste der ÖÄK eingetragen waren, können daher nicht zur Prüfung zugelassen werden.Personen, die nach der geltenden Vereinbarung in Südtiroler Krankenanstalten eine Ausbildung nach dem österreichischen Ausbildungsmodell absolvieren, haben eine Mitgliedschaft bei der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen nachzuweisen.
Einführung Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin:
Mit der PO 2026 werden die Rahmenbedingungen für die fachärztliche Prüfung im neuen Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin festgelegt. Personen, die eine Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolvieren, haben die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren (vgl. Frage 2).Anmeldeschluss:
Der Anmeldeschluss zur Prüfung wurde in der PO 2026 wie folgt festgelegt:- Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin + Prüfung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin: zwei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin
- fachärztliche Prüfungen mit Ausnahme Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin: drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin
Zulassungsvoraussetzung Prüfung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin:
Zur Zulassung für die Prüfung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin wird der Nachweis von mindestens 30 anrechenbaren Ausbildungsmonaten gefordert. Die Mindesteintragungsdauer in der Ärzteliste der ÖÄK ist nicht mehr ausschlaggebend.Frist für Prüfungen gemäß ÄAO 2006:
Für Personen, die gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 die begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) absolvieren können, wurde eine Frist zur Ablegung der Prüfung festgelegt.In Einklang mit dem Ärztegesetz können Prüfungen für Ausbildungen gemäß ÄAO 2006 bis spätestens 30. Juni 2030 abgelegt werden (vgl. Frage 3.2.)
Alles schließen
-
-
-
Eine Anmeldung zur Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist frühestens ab 1. Juni 2026 möglich.
Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis von mindestens 42 anrechenbaren Ausbildungsmonaten (davon 9 Monate Basisausbildung und 33 Monate Sonderfach-Grundausbildung) zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. spätestens zum Anmeldeschluss.Anmeldeschluss ist zwei Monate vor dem Prüfungstermin.
Liegt der Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin nach dem 1. Juni 2034 sind für die Zulassung 44 anrechenbare Ausbildungsmonate nachzuweisen.
Für die Zulassung können nur Zeiten herangezogen werden, die im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß ÄAO 2015 auf entsprechend anerkannten Ausbildungsstellen absolviert wurden oder die durch die ÖÄK mit Bescheid im Rahmen eines Verfahrens auf die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin angerechnet wurden.
Alles schließen -
Die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin können Personen ablegen, die sich in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin befinden, die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllen und sich fristgerecht zur Prüfung angemeldet haben.
Wurde in einem Verfahren zum Erwerb der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Übergangsbestimmung § 262 ÄrzteG 1998 die Absolvierung der fachärztlichen Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin vorgeschrieben, ist der diesbezügliche Bescheid der ÖÄK bei der Anmeldung vorzulegen. Anrechenbare Ausbildungszeiten müssen in diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Die bestehenden Fristen und Termine sind einzuhalten.
Alles schließen -
Ein Übertritt in die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist ab 1. Juni 2026 möglich. Ist ein Übertritt in die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin erfolgt, ist die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin abzulegen. Die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin kann in diesem Fall nicht absolviert werden.
Eine bereits vor dem Übertritt absolvierte Prüfung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin ersetzt die zu absolvierende fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin nicht.
Informationen zum Verfahren zum Übertritt in die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin finden Sie auf der Webseite der ÖÄK unter: (derzeit noch in Ausarbeitung – Link folgt)
Alles schließen -
Wird die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert, ist die hierfür vorgesehene Prüfung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin (Arztprüfung) abzulegen. Die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann in diesem Fall nicht absolviert werden.
Alles schließen
-
-
-
Für Personen, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches noch gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2006 absolvieren dürfen, gelten folgende zeitliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung:
Für alle Sonderfächer (außer dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) sind für den Antritt zur Prüfung zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. spätestens zum Anmeldeschluss 44 anrechenbare Ausbildungsmonate (Hauptfach und Pflicht- oder Wahlnebenfächer) nachzuweisen.
Im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind 29 anrechenbare Ausbildungsmonate (Hauptfach und Pflicht- oder Wahlnebenfächer) nachzuweisen.
Für die Prüfung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin sind 30 anrechenbare Ausbildungsmonate nachzuweisen.
Alles schließen -
Prüfungen für Ausbildung gemäß der ÄAO 2006 sind bis spätestens 30. Juni 2030 abzulegen. Nach Ablauf dieser Frist können keine Prüfungen gemäß ÄAO 2006 abgelegt werden und somit kann kein rechtskonformer Abschluss der Ausbildung erfolgen. Bitte beachten Sie diese Frist bei der zeitlichen Planung Ihrer Ausbildung.
Alles schließen
-