Akkreditierungsantrag

Ein akkreditierbarer Fortbildungsanbieter kann einen Antrag auf Akkreditierung einbringen.

Im Rahmen dieses Antrages ist darzulegen, für welche(s) medizinischen(n) Fachgebiet(e) um Akkreditierung angesucht wird.

Bei Sammelakkreditierungen suchen insbesondere mehrere Abteilungen einer Krankenanstalt oder ein Krankenhausträger um Akkreditierung an. 2/3 der Abteilungen müssen die DFP-Erfahrung erfüllen.

Voraussetzung für das Ansuchen um Akkreditierung

  • Es handelt sich um eine juristische Person gem. § 21 Abs. 1 Verordnung über ärztliche Fortbildung.
  • Jede akkreditierte Organisation muss einen ärztlichen Verantwortlichen für ihre DFP-Aktivitäten benennen.
  • Der Fortbildungsanbieter muss nachweisen, dass er im vergangenen Jahr 3 DFP -Fortbildungen oder eine Fortbildung mit mindestens 20 DFP- Punkten durchgeführt hat.

Durch die Antragstellung verpflichtet sich bzw. bestätigt die zu akkreditierende Institution:

  • zur Einhaltung der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer und der in der Verordnung festgelegten Qualitätskriterien sowie der Pflichten von akkreditierten Veranstaltenden.
  • den Namen der bzw. des Verantwortlichen und potentielle Interessenskonflikte schriftlich bekannt zu geben.
  • über das erforderliche Know-How und die erforderliche Infrastruktur zu verfügen, um Fortbildungsangebote DFP- konform durchzuführen (Eintragung der Fortbildungen in den DFP-Kalender, Führung von Listen der Teilnehmenden, Ausgabe und Online-Buchung der Teilnahmebestätigungen nur an die Teilnehmenden, die überwiegend anwesend waren, Ausgabe von Skripten, und dergleichen).

Ablauf des Akkreditierungsprozesses

Das Akkreditierungsverfahren wird ausschließlich online abgewickelt. 

Der Akkreditierungsantrag wird von der Akademie der Ärzte, der zuständigen Landesärztekammer sowie den DFP-Approbatorinnen und DFP-Approbatoren vorbeurteilt. Nach dieser Vorprüfung berät der Akkreditierungsrat der Österreichischen Ärztekammer über die Akkreditierung. Nach Vorliegen der Stellungnahme des Akkredtierungsrates entscheidet die Österreichische Ärztekammer, ob dem Antrag stattzugeben oder dieser abzulehnen ist.

Online-Akkreditierungsantrag