Die Fortbildungsverpflichtung

In § 49 Abs. 2c Ärztegesetz ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen müssen.

Entwicklung

Die Fortbildungsverpflichtung für Ärztinnen und Ärzte war schon immer gesetzlich verankert. Die Überprüfung der absolvierten Fortbildung wurde stichtagbezogen erstmals am 01.09.2016 und in Folge am 01.09.2019 durchgeführt. Die dritte Überprüfung, geplant mit 01.09.2022, wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie verschoben.

Mit der Ärztegesetz-Novelle 2022, wirksam geworden mit Kundmachung am 28.02.2023, wurden Änderungen in den Vorgaben zur Glaubhaftmachung der Fortbildung vorgenommen. Ärztinnen und Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, müssen nun nicht schon - wie bisher - nach drei Jahren, sondern erst nach fünf Jahren den Fortbildungsnachweis erbringen.

Überprüfung des Fortbildungsnachweises

Weitere Informationen zur Überprüfung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung werden zeitgerecht online gestellt.

Zielgruppe

Alle Ärztinnen und Ärzte, die am 31. August jeweils fünf Jahre vor dem jeweiligen Überprüfungsstichtag 1. September mit einer Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als approbierte Ärztin bzw. approbierter Arzt, Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren und am Überprüfungsstichtag in die Ärzteliste eingetragen sind.

Fortbildungsnachweis

Die Ärztin bzw. der Arzt kommt ihrer bzw. seiner Fortbildungsverpflichtung gem. § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach, wenn zum Überprüfungsstichtag ein gültiges DFP-Diplom vorliegt oder zum Stichtag die Punktevoraussetzungen für ein DFP-Diplom vorhanden sind. In diesem Fall wird das DFP-Diplom ausgestellt und der Ärztin bzw. dem Arzt übermittelt.

Rechtliche Grundlagen

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