Die dritte novellierte Fassung der Verordnung über ärztliche Fortbildung wurde am 18.12.2020 im Zuge der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖAK) beschlossen und trat am 1.1.2021 in Kraft.
> Link zur Verordnung über ärztliche Fortbildung
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
Erweiterungen der Begriffsdefinitionen
- Ergänzung des Begriffs Hybride Fortbildung in § 2 Abs. 13:
Kombination von verschiedenen Fortbildungsarten (z.B. Online- und Präsenzfortbildung). Da es sich um zwei Fortbildungsarten handelt, sind auch zwei DFP-Approbationsanträge einzubringen (§ 15 Abs. 11). - Als Sammelbegriff für ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate und ÖÄK-CPD wird die Bezeichnung der Weiterbildungsurkunde eingeführt (§ 2 Abs. 19).
Kooperation zwischen Fortbildungsanbietern und Sponsoren
- Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsaktivitäten dürfen weder Konzeption noch Inhalte der eigentlichen Fortbildungsmaßnahmen beeinflussen. (§ 3 Abs. 7a)
- Bei Zweifel über die wissenschaftliche Unabhängigkeit von eingereichten Fortbildungen ist es zukünftig für die Österreichische Akademie der Ärzte/die Österreichische Ärztekammer und dem DFP-Approbator möglich, eine Konformitätserklärung vom Fortbildungsanbieter zu verlangen (§ 17 Abs. 4b iv.).
Nicht anerkannte Fortbildungsanbieter/Serviceprovier
Präzisierung der im Rahmen des Diplom-Fortbildungs-Programmes zulässigen Fortbildungsanbieter bzw. Serviceprovider: Ausgeschlossen sind auch der Großhandel von Unternehmen, die Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art oder Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen (§ 17 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 16).
Anerkannte/Nicht anerkannte Fortbildungen
Neu anerkannt:
Die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte der Kategorie I – definiert als "tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form" (§ 14 Abs. 4).
Nicht anerkannt:
- Fortbildungsangebote der in § 17 Abs. 3 genannten Fortbildungsanbieter und Firmen- und Satellitensymposien sowie
- Fortbildungen, bei denen das gesellschaftliche Rahmenprogramm im Vordergrund steht. (§ 17 Abs. 3).
- Besprechungen im Zuge des Arbeitsalltages zur Patientenversorgung, wie insbesondere Morgenbesprechungen, abteilungsinterne Besprechungen, Patientenkasuistiken, Tumorboards, Stationsübergaben oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag. (§ 12 Abs. 4).
Digitale Fortbildungsformate
- Ergänzung: Der ärztliche Leiter einer E-Learning-Fortbildung darf nicht Mitglied des Lecture Boards sein (ergänzend zu Autoren und Vortragenden, § 2 Abs. 14).
- Ergänzung: Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Inhalte von digitalen Fortbildungsformaten (z.B. E-Learning, Webinar) darf nicht durch Werbebanner, Werbe-Pop-ups oder andere Werbeanwendungen unterbrochen bzw. beeinträchtigt werden (§ 3 Abs. 6).
- Die Gültigkeit der DFP-Approbation von E-Learning-Fortbildungen wurde von drei auf zwei Jahre geändert (§ 15 Abs. 10d).
- Festlegung der Mindestanzahl von drei Fragen, die im Zuge einer E-Learning-Fortbildung vorzusehen sind. Grundsätzlich hat sich die Fragenanzahl an der Anzahl der DFP-Punkte zu orientieren (§ 13 Abs. 5).
- Bei Webinaren ist beim Approbationsantrag verpflichtend anzugeben, wie die Authentifizierung und Dokumentation der Online-Präsenzzeit der Teilnehmer sowie die Interaktion zwischen Teilnehmern und Vortragenden erfolgt (§ 18 Abs. 2a).
- Lernplattformen/Websites für E-Learning-Fortbildungen: Unzulässig sind Websites, Apps etc. von Unternehmen, welche Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel (inklusive Großhandel) herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art bzw. Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen. Unzulässig ist des Weiteren die Administration von Anmeldungen über Systeme der oben angeführten Unternehmen sowie die Bereitstellung/Finanzierung der technischen Infrastruktur durch diese Unternehmen (§ 29 Abs. 3).
DFP-Approbation/Qualitätssicherung
Einzugsgebiet der Fortbildung
- Klarstellung: Eine Fortbildung kann entweder nur überregional oder regional eingereicht werden, eine doppelte Einreichung ist jedenfalls ausgeschlossen (§ 15 Abs. 6).
- Webinare und E-Learning-Fortbildungen sowie Weiterbildungen zur Erlangung einer Weiterbildungsurkunde der Österreichischen Ärztekammer – sind immer überregional einzureichen (§ 2 Abs. 18).
Einreichfristen für die Antragstellung
- Um eine zeitgerechte DFP-Approbation (im Idealfall vor Stattfinden) der Fortbildung zu ermöglichen, wurden die Einreichfristen an internationale Standards angepasst. Der Antrag zur DFP-Approbation muss spätestens sieben Tage vor Stattfinden der Fortbildung eingereicht werden, empfohlen ist die Einreichung drei Wochen zuvor (§ 15 Abs. 7). Der zuständige DFP-Approbator/die zuständige DFP-Approbatorin hat die Möglichkeit, nicht fristgerecht eingereichte Approbationsanträge abzulehnen.
- Akkreditierte Fortbildungsanbieter müssen die DFP-Approbation spätestens einen Tag vor Stattfinden der Fortbildung durchführen (§ 23 Abs. 3).
Qualitätssicherung
Aus Gründen der Qualitätssicherung ist es der Österreichischen Ärztekammer (im Wege der Akademie der Ärzte) möglich, DFP-Fortbildungen ohne Vorankündigung und kostenfrei zu besuchen (§ 18 Abs. 12) sowie Approbationsanträge von akkreditierten Fortbildungsanbietern hinsichtlich der Einhaltung von DFP-Vorgaben zu überprüfen bzw. an den fachzuständigen Approbator weiterzuleiten (§ 22 Abs. 3).
> Den Überblick der Neuerungen als PDF-Datei downloaden