Fortbildungsverpflichtung

Ärzt:innen sind grundsätzlich fünf Jahre nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung verpflichtet, ihre Fortbildung nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn nach dem Erhalt der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung eine weitere (Facharzt-)Ausbildung angeschlossen wird. Maßgeblich ist die Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.

Überprüft wurde der Fortbildungsnachweis bisher stichtagbezogen, zuletzt war das am 1.9.2019 der Fall. Der nächste Überprüfungsstichtag wird aufgrund der Pandemie verschoben, der konkrete Termin steht derzeit noch nicht fest.

Die Ärztin/der Arzt kommt ihrer/seiner Fortbildungsverpflichtung gem. § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach, wenn zum Überprüfungsstichtag ein gültiges DFP-Diplom vorliegt oder zum Stichtag die Punktevoraussetzungen für ein DFP-Diplom vorhanden sind. In diesem Fall wird das DFP-Diplom ausgestellt und der Ärztin/dem Arzt übermittelt.

Kriterien für das DFP-Diplom:

  • Gesamtpunkteanzahl: mindestens 250 nachgewiesene Punkte
  • Fortbildungszeitraum (Durchrechnungszeitraum): 5 Jahre (bei Erstbeantragung kann der Fortbildungszeitraum unterschritten werden)
  • medizinische Punkte: ein Anteil der Gesamtpunkte im Ausmaß von mindestens 200 muss inhaltlich medizinisch sein
  • Veranstaltungspunkte: ein Anteil der Gesamtpunkte im Ausmaß von mindestens 85 muss in Form von Präsenz-Veranstaltungen absolviert worden sein.

 

ACHTUNG: Die Erfüllung der Fortbildungspflicht laut ÄrzteG wird bei niedergelassenen Ärzt:innen auch bei der Evaluierung der Arztpraxen durch die ÖQmed - Gesellschaft für Qualitätssicherung in der Medizin GmbH - überprüft.

Die Akademie der Ärzte ist das Bildungsforum der Öster- reichischen Ärztekammer und Expertenplattform für DFP, Arztprüfungen und ärztliche Fort- und Weiterbildung!

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Bericht 2023

Ärztliche Fort- und
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