Ärzt:innen sind grundsätzlich drei Jahre nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung verpflichtet, ihre Fortbildung nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn nach dem Erhalt der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung eine weitere (Facharzt-)Ausbildung angeschlossen wird. Maßgeblich ist die Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.
Überprüft wird der Fortbildungsnachweis derzeit alle drei Jahre immer stichtagbezogen, zuletzt war das am 1.9.2019 der Fall. Der nächste Überprüfungsstichtag wird aufgrund der Pandemie verschoben, der konkrete Termin steht derzeit noch nicht fest.
Gemäß den derzeit geltenden Bestimmungen im Ärztegesetz 1998 und in der Verordnung über ärztliche Fortbildung kann der Fortbildungsnachweis auf zwei Arten erbracht werden: Entweder durch ein zum Stichtag gültiges DFP-Diplom oder durch 150 DFP-Punkte.
Das DFP-Diplom ist somit für den Fortbildungsnachweis nicht zwingend erforderlich, bietet aufgrund der Gültigkeitsdauer aber die planbare Sicherheit, dass zum jeweiligen Überprüfungsstichtag der Fortbildungsnachweis erbracht ist. Beim Nachweis der mindestens 150 DFP-Punkte wird der festgelegte Dreijahreszeitraum vor dem Überprüfungsstichtag als Fortbildungszeitraum herangezogen.
ACHTUNG: Die Erfüllung der Fortbildungspflicht laut ÄrzteG wird bei niedergelassenen Ärzt:innen auch bei der Evaluierung der Arztpraxen durch die ÖQmed - Gesellschaft für Qualitätssicherung in der Medizin GmbH - überprüft.
Die Akademie der Ärzte ist das Bildungsforum der Öster- reichischen Ärztekammer und Expertenplattform für DFP, Arztprüfungen und ärztliche Fort- und Weiterbildung!