Im Rahmen des vom Nationalrat am 20.3.2020 beschlossenen 2. COVID-19-Gesetzespakets erfolgten auch Anpassungen im Ärztegesetz 1998. Insbesondere wurde § 36b ergänzt, der in Absatz 4 vorsieht, dass „sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt werden.“
Das bedeutet in der Umsetzung, dass sich die Gültigkeit des DFP-Diploms sowie der notärztlichen Diplome um die Dauer dieser Fristaussetzung verlängert.
Im Rahmen der aktuellen Ärztegesetz-Novelle 2022, die im Nationalrat bereits beschlossen wurde, entfällt im Zuge der Kundmachung (voraussichtlich Februar/März 2023) die Fristaussetzung im ärztlichen Bildungsbereich in Zusammenhang mit Pandemien.
Alle DFP-Diplome und befristeten notärztlichen Diplome, die zum Zeitpunkt 12.3.2020 (offizieller Beginn COVID-19-Pandemie) und/oder bis zur Kundmachung der Ärztegesetz-Novelle 2022 (voraussichtlich Februar/März 2023) gültig waren, werden einmalig um die Zeit der COVID-19-Pandemie (= Zeitraum von 12.3.2020 bis Kundmachung ÄrzteG-Novelle 2022) verlängert.
Zeitraum von 12.3.2020 (offizieller Beginn der COVID-19-Pandemie) bis zur Kundmachung ÄrzteG-Novelle 2022 (voraussichtlich Februar/März 2023).
Wenn der Verlängerungszeitraum feststeht (abhängig vom Zeitpunkt der Kundmachung), werden in der Folge betroffene DFP-Diplome sowie befristete notärztliche Diplome, ausgehend vom regulären Gültigkeitsende, automatisiert um diesen Zeitraum auf dem Online-Fortbildungskonto und in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer verlängert. Das verlängerte DFP-Diplom kann bei Bedarf über dfpdiplom@arztakademie.at bzw. das notärztliche Diplom über notarzt@arztakademie.at in Papierform angefordert werden.
Wir stehen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung:
T: 01 512 63 83-33
E: support@meindfp.at | notarzt@arztakademie.at
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