Verordnung über ärztliche Fortbildung

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Stammfassung beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des 121. Österreichischen Ärztekammertages am 25.06.2010.

1. Novelle beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des 127. Österreichischen Ärztekammertages am 21.06.2013.

2. Novelle beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des 136. Österreichischen Ärztekammertages am 15.12.2017.

3. Novelle beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 18.12.2020.

Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und § 117b Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 86/2020, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 Diplom-Fortbildungs-Programm

(1) Die Österreichische Ärztekammer bekennt sich zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung der Ärzte. Diese Verordnung regelt den Umfang, einheitliche Qualitätsstandards sowie die Dokumentation der ärztlichen Fortbildung.

(2) Das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer (DFP) ist österreichweit einheitlich gestaltet und umschreibt den Umfang der Fortbildung für alle Ärzte, die in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind.

(3) Diese Verordnung richtet sich an Ärzte, die nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu handeln und sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden haben (§ 49 Abs. 1 ÄrzteG).

(4) Diese Verordnung richtet sich ebenso an ärztliche Fortbildungsanbieter, die im Rahmen des DFP qualitätsgesicherte ärztliche Fortbildungen unter Einhaltung der Regeln für Kooperation bereitstellen.

(5) Andere Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere die Verordnung über den ärztlichen Verhaltenskodex, bleiben von dieser Verordnung unberührt und sind bei jeder Fortbildung einzuhalten.

§ 2 Begriffsdefinitionen

(1) Assoziierte wissenschaftliche Gesellschaften: Das sind jene wissenschaftlichen Gesellschaften, die ein Sonderfach gemäß Ärzte-Ausbildungsordnung vertreten und gemäß der Satzung der Österreichischen Ärztekammer von dieser assoziiert wurden.

(2) Autoren/Vortragende: Autoren bzw. Vortragende einer Fortbildung sind gemeinsam mit dem ärztlichen Fortbildungsanbieter für den Inhalt und gegebenenfalls die dazugehörigen Fragestellungen verantwortlich.

(3) Ärztlicher Fortbildungsanbieter: Der ärztliche Fortbildungsanbieter ist jene Organisation, welche eine Fortbildung eigenverantwortlich plant, organisiert und durchführt sowie inhaltlich verantwortet und im eigenen Namen im DFP-Kalender der Österreichischen Ärztekammer veröffentlicht.

(4) Ärztlicher Hauptverantwortlicher: Der ärztliche Hauptverantwortliche ist jene Person, die aufgrund ihrer institutionellen Verankerung beim Fortbildungsanbieter die Verantwortung für die Tätigkeiten des Fortbildungsanbieters im Rahmen des DFP trägt.

(5) Ärztlicher/wissenschaftlicher Leiter: Der ärztliche/wissenschaftliche Leiter trägt für die Fortbildung die inhaltliche Verantwortung.

(6) Bildungsausschuss: Der Bildungsausschuss der ÖÄK ist ein beratendes Gremium, in dem standespolitische Entscheidungen der Österreichischen Ärztekammer in Fragen der Aus- und Fortbildung von Ärzten vorbereitet werden.

(7) CME-Fortbildung: CME-Fortbildung (CME – Continuing Medical Education) beinhaltet medizinisches Wissen und Fähigkeiten, die vom Berufsstand als Teil der grundlegenden medizinischen Wissenschaften, der Medizin und der Gesundheitsfürsorge allgemein anerkannt und akzeptiert wurden.

(8) CPD-Fortbildung: CPD-Fortbildung (CPD – Continuing Professional Development) geht darüber hinaus und umfasst alle Bildungsmaßnahmen, die dazu dienen, das Wissen, die Fähigkeiten, die berufliche Leistung und die Kommunikation, die der Arzt benötigt, um den Patienten, der Öffentlichkeit oder dem Berufsstand Hilfe zu leisten, aufrechtzuerhalten, zu erweitern oder zu steigern (soziale Kompetenz, Managementfähigkeiten, Medizinrecht, Medizinökonomie etc.).

(9) DFP-Akkreditierung: Die DFP-Akkreditierung ist ein positiv abgeschlossenes Anerkennungsverfahren eines akkreditierbaren ärztlichen Fortbildungsanbieters, das diesen in der Folge mit erweiterten Rechten und Pflichten ausstattet.

(10) DFP-Approbation: Die DFP-Approbation ist die positive Begutachtung einer Fortbildung als DFP-zertifizierte Fortbildung im Rahmen dieser Verordnung.

(11) DFP-Diplom (Fortbildungsdiplom): Zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am DFP wird von der Österreichischen Ärztekammer auf Antrag des Arztes nach positiver Begutachtung das DFP-Diplom ausgestellt.

a) Gültigkeitszeitraum: Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms beträgt fünf Jahre und schließt am Folgetag des fünfjährigen DFP-Fortbildungszeitraumes, in dem DFP-Punkte erworben wurden, an. Der Gültigkeitszeitraum ist am Fortbildungsdiplom auszuweisen.

b) DFP-Fortbildungszeitraum: Der DFP-Fortbildungszeitraum ist jener definierte Fünfjahreszeitraum, in dem DFP-Punkte durch das Absolvieren von Fortbildungen gemäß § 5 dieser Verordnung erworben werden.

(12) ECTS-Punkte: ECTS-Punkte (ECTS – European Credit Transfer and Accumulation System) ergeben sich aus der geschätzten Zeit sowie dem geschätzten Arbeitspensum, die ein Studierender für die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen braucht. Ein ECTS-Punkt steht für 25 Echtstunden à 60 Minuten an tatsächlichem Arbeitsaufwand für die Studierenden.

(13) Hybride Fortbildung: Bei einer hybriden Fortbildung werden verschiedene Fortbildungsarten, z.B. Online- und Präsenzfortbildung, miteinander kombiniert und pro Fortbildungsart DFP-approbiert.

(14) Lecture Board: Das Lecture Board umfasst mindestens zwei Ärzte aus dem Fachbereich der
E-Learning-Fortbildung. Es überprüft die medizinisch-fachliche und didaktische Qualität. Name und eventuell Institution der Mitglieder des Lecture Boards werden im Rahmen der DFP-Approbation angeführt. Der Autor/Vortragende/ärztliche Leiter der E-Learning-Fortbildung darf nicht Mitglied des Lecture Boards sein.

(15) Regionale Fortbildung: Eine regionale Fortbildung wendet sich an Ärzte aus einem Bundesland.

(16) Serviceprovider: Der Serviceprovider ist eine dritte Person oder Organisation, welche von einem ärztlichen Fortbildungsanbieter für ausgewählte definierte Dienstleistungen (insbesondere Anmeldung, Vorbereitung und Durchführung der Fortbildung) beauftragt werden kann. Der Serviceprovider handelt ausschließlich im Namen und im Auftrag des ärztlichen Fortbildungsanbieters. Unternehmen, die Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel (inklusive Großhandel) herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art oder Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen, können nicht als Serviceprovider auftreten.

(17) Technische Infrastruktur:

a) DFP-Datenbank: Alle Prozesse sind im Zuge einer Online-Fortbildungsdatenbank (DFP-Kalender) abzubilden, die auch die Veröffentlichung approbierter Fortbildungen ermöglicht. Jede DFP-Fortbildung muss vom ärztlichen Fortbildungsanbieter oder einem Serviceprovider in diese Datenbank eingetragen werden.

b) Online-Fortbildungskonto: Die Fortbildungsplattform www.meindfp.at der Österreichischen Akademie der Ärzte ist ein Internetportal, auf dem Ärzte aktuelle Informationen rund um das DFP, ihr Online-Fortbildungskonto sowie E-Learning-Fortbildungen vorfinden. Das Fortbildungskonto ist ein Service der Österreichischen Akademie der Ärzte, mit dessen Hilfe jeder Arzt seine individuellen Fortbildungsaktivitäten elektronisch dokumentieren kann.

(18) Überregionale Fortbildung: Eine überregionale Fortbildung wendet sich an Ärzte aus mindestens zwei Bundesländern. Fortbildungen zur Erlangung einer Weiterbildungsurkunde der Österreichischen Ärztekammer, Webinare sowie E-Learning-Fortbildungen sind als überregionale Fortbildungen zu betrachten.

(19) Weiterbildungsurkunde: Dokument, welches die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die den Inhalt der strukturierten Weiterbildung im jeweiligen Weiterbildungsgebiet darstellen, bescheinigt. Eine Weiterbildungsurkunde kann nach positiver Absolvierung einer Weiterbildung, welche im Rahmen eines ÖÄK-Diploms, ÖÄK-Zertifikates oder ÖÄK-CPD erworben wird, ausgestellt werden. Eine Weiterbildungsurkunde ist ein Diplom im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Z 11 und 43 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG 1998.

§ 3 Sponsoring und ärztliche Fortbildung

(1) Bei DFP-Angeboten ist eine Kooperation von ärztlichen Fortbildungsanbietern mit an der Fortbildung interessierten Organisationen, Einrichtungen und Dritten (Sponsoren), welche einen Beitrag zur Entwicklung der medizinisch-wissenschaftlichen Fortbildung leisten, grundsätzlich möglich.

(2) Jedes Sponsoring ist im Rahmen des Approbationsantrages über den DFP-Kalender und in Publikationen zur DFP-Fortbildung transparent zu machen.

(3) Der Sponsor darf die Gestaltung und den Inhalt der Fortbildung nicht beeinflussen. Inhalte ärztlicher Fortbildung sind unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter zu halten. Weiters darf der Sponsor die ausgegebenen Fortbildungsunterlagen nicht inhaltlich gestalten oder beeinflussen. Produktschulungen sind keine DFP-anerkannte Fortbildungsart.

(4) Die Zusammenarbeit zwischen Sponsor und ärztlichem Fortbildungsanbieter muss so gestaltet sein, dass das Patientenwohl und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit sichergestellt sind.

(5) Programme, Einladungen und sonstige Unterlagen oder Publikationen zu DFP-Fortbildungen dürfen Werbung enthalten. Diese ist vom Umfang her dem Informationscharakter der Publikation unterzuordnen. Werbung darf nicht so dargestellt werden, als wäre sie der Inhalt der Fortbildung. Der Sponsor muss in Publikationen unmissverständlich als solcher ausgewiesen und darf nicht als Fortbildungsanbieter dargestellt werden.

(6) Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Inhalte von digitalen Fortbildungsformaten (z.B. E-Learning, Webinar) darf nicht durch Werbebanner, Werbe-Pop-ups oder andere Werbeanwendungen unterbrochen bzw. beeinträchtigt werden. Die Verlinkung von Fortbildungsinhalten mit kommerziellen Inhalten zu Werbezwecken ist nicht zulässig.

(7) Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm ist erlaubt, wenn es der Kontaktpflege und dem Informationsaustausch der Fortbildungsteilnehmer dient sowie zeitlich und dem Umfang nach der wissenschaftlichen Fortbildung untergeordnet ist und sich vom wissenschaftlichen Inhalt unmissverständlich abhebt.

(7a) Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsaktivitäten dürfen weder Konzeption noch Inhalte der eigentlichen Fortbildungsmaßnahmen beeinflussen.

(8) Ärztliche Fortbildungsanbieter tragen Sorge, dass folgende DFP-Grundsätze eingehalten werden:

a) Ärztliche Fortbildungsanbieter, ärztliche Leiter und Vortragende müssen im Zuge der Anlage der Fortbildung zur DFP-Approbation im DFP-Kalender gegenüber der Österreichischen Ärztekammer und gegenüber den Teilnehmern potentielle Interessenskonflikte offenlegen, insbesondere ein persönliches oder wirtschaftliches Verhältnis zu einem kommerziellen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Inhalt der jeweiligen Fortbildung.

b) Ein potentieller Interessenskonflikt spricht nicht zwangsläufig gegen eine DFP-Approbation, solange sichergestellt ist, dass die Inhalte unbeeinflusst dargestellt werden. Die Offenlegung dient aber sowohl der Ärztekammer als auch den Teilnehmern dazu, eine Beurteilung der Qualität auf Basis aller dafür relevanten Informationen zu treffen.

c) Bei der Fortbildung ist auf eine neutrale Darstellung der wissenschaftlichen Inhalte zu achten. Vorzugsweise müssen Substanz- bzw. Wirkstoffnamen genannt werden. Bei Erwähnung eines Produkts müssen, sofern auch noch andere Produkte derselben Substanzklasse existieren, diese angeführt werden.

(9) Jede Zusammenarbeit mit Sponsoren muss auf Basis der einschlägigen Bestimmungen und Verordnungen (z.B. das Arzneimittelgesetz § 55a, der Ärztliche Verhaltenskodex der Österreichischen Ärztekammer und die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit der Österreichischen Ärztekammer sowie sonstige in diesem Zusammenhang erlassene Rechtsvorschriften) erfolgen.

§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Abschnitt 2 - Anerkannte Fortbildungsarten

§ 5 Anerkannte Fortbildungsarten

Als anerkannte Fortbildungsarten im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. Veranstaltungen: Als Veranstaltungen gelten alle Fortbildungen mit physischer Präsenz des Arztes, wie insbesondere Vorträge, Journal Clubs, Kurse, Symposien, Workshops, Kongresse, Seminare, Lehrgänge, Balint-Gruppen, Qualitätszirkel sowie Intervisionen, die nicht einer der anderen in der Folge genannten Fortbildungsarten zuzuordnen sind.

a) Eine Sonderform von Veranstaltungen stellt das Webinar dar. Bei einem Webinar handelt es sich um eine Live-Fortbildung, an der Teilnehmer online partizipieren. Die Teilnahme ist interaktiv zu gestalten, sodass eine beidseitige Kommunikation zwischen Teilnehmern und Vortragenden möglich ist.

b) Qualitätszirkel: Qualitätszirkel sind geschlossene, strukturierte Arbeitskreise für Ärzte, die dazu dienen, die medizinische Versorgung der Patienten weiter zu verbessern. Mehrere Ärzte erörtern strukturiert unter der Leitung eines ärztlichen Moderators und nach Vorbereitung ein bestimmtes medizinisches Thema. Ziel ist die Qualitätsverbesserung durch Analyse der Alltagsarbeit, kollegialen Vergleich bzw. mit externen Vorgaben, die Feststellung der Unterschiede (Evaluierung bzw. Erfassung der Tätigkeit), die Entwicklung einer Strategie zur Verbesserung des Alltagshandelns, die Erprobung der neuen Strategie und den Austausch der Erfahrungen bzw. Ergebnisse.

c) Intervisionen: Unter Intervision versteht man eine kollegiale Beratung in psychosozialen Berufen, bei der beruflich Gleichgestellte gemeinsam nach Lösungen für ein konkretes Problem suchen. Die Themen beinhalten unter anderem: die eigene Persönlichkeit, Werte und Normen, den Kontakt zu den Patienten, der Patient oder das Patientensystem, methodisches Handeln, Gruppendynamik, Zusammenarbeit im Team, Einfluss des Umfeldes. Intervisionen sind, sofern sie wie ein Qualitätszirkel organisiert sind, zur DFP-Approbation zugelassen.

2. Wissenschaftliche Arbeiten: Wissenschaftliche Arbeiten sind Publikationen in medizinischen Journalen durch ärztliche Autoren.

3. Supervisionen: Supervision ist eine spezielle Form der mittel- und längerfristigen Einzel-, Team- und Organisationsberatung, die eine verstärkte Professionalisierung der Arbeit mit Kunden, Klienten, Patienten, Teammitgliedern, Auftraggebern oder den verschiedenen Führungsebenen zum Ziel hat. Supervision in der ärztlichen Fortbildung ist also eine Form der Qualitätssicherung im Bereich der personalen, sozialen und/oder beruflichen Kompetenz, deren Schwerpunkt im kognitiven, emotionalen oder interaktionalen Bereich liegen kann.

4. Hospitationen: Eine Hospitation ist die Teilnahme an einer praktischen Fortbildung mit ärztlicher Tätigkeit in intra- wie auch extramuralen Einrichtungen sowie Ordinationen und beinhaltet eine abschließende Besprechung, Analyse und Bewertung der Teilnahme des Arztes.

5. E-Learning: Unter E-Learning versteht man Fortbildungen, die vom Arzt mediengestützt absolviert werden. Die Angebote müssen den allgemeinen Kriterien für Fortbildungen entsprechen. Der Nachweis der Teilnahme wird durch das Beantworten der Fragen erbracht, welche sich ausschließlich auf den Inhalt der entsprechenden E-Learning-Fortbildung beziehen dürfen. Der Abschlusstest ist Teil der E-Learning-Fortbildung.

6. Mediengestützte Sonderformen: Sofern aufgrund medizindidaktischer Weiterentwicklungen Fortbildungsarten entstehen, die nicht von einer der oben genannten Kategorien abgedeckt sind, entscheidet der DFP-Ausschuss über die Zulässigkeit als anerkannte Fortbildungsart.

Abschnitt 3 - Fortbildungsverpflichtung der Ärzte

§ 6 Ziele

(1) Aus der Verpflichtung der Ärzte zu kontinuierlicher Fortbildung gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG sowie der weiteren Verpflichtung, jeden von ihnen in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen, ergibt sich die Vorgabe, sich regelmäßig fachlich fortzubilden.

(2) Das Fortbildungsdiplom (DFP-Diplom) auf Basis dieser Verordnung dient dem Arzt zum Nachweis der Absolvierung von kontinuierlicher ärztlicher Fortbildung und dokumentiert den strukturierten Kompetenzerhalt (in den jeweiligen fachlichen Schwerpunkten) einer abgeschlossenen Berufsausbildung und kann als Fortbildungsnachweis im Sinne des § 14a verwendet werden.

§ 7 Zielgruppen

(1) Diese Verordnung richtet sich ausschließlich an alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte aller Sonderfächer). Ärzte in Ausbildung können ebenfalls an allen Fortbildungsaktivitäten teilnehmen und DFP-Punkte sammeln, jedoch erst nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung ein Fortbildungsdiplom erhalten, wobei auch Punkte anrechenbar sind, die vor der Erlangung der Berufsberechtigung gesammelt wurden.

(2) Jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt ist selbst verantwortlich, die Verpflichtung zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung im Rahmen seines Berufslebens zu erfüllen (Ärztegesetz § 49 Abs. 1 und Abs. 2c).

§ 8 Voraussetzungen für die Zuerkennung des Fortbildungsdiploms

(1) Ein Arzt muss folgende Voraussetzungen nachweisen, damit ihm das DFP-Diplom verliehen wird:

a) Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung gemäß ÄrzteG.
b)  Nachweis über Fortbildungspunkte im Zeitraum, Ausmaß und nach Gliederung gemäß dieser Verordnung.

(2) Dem Arzt wird für einen DFP-Fortbildungszeitraum von fünf Jahren ein DFP-Diplom ausgestellt. Sollte er über mehrere Berufsberechtigungen verfügen, hat dieses DFP-Diplom für alle Berufsberechtigungen Gültigkeit.

(3) Das DFP-Diplom kann erstmals mit Erlangen der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung beantragt werden, wobei der früheste Gültigkeitsbeginn des DFP-Diploms der Zeitpunkt des Erwerbs der selbständigen Berufsberechtigung ist. Vorher erworbene Punkte können in einem Zeitraum von fünf Jahren (DFP-Fortbildungszeitraum) anerkannt werden.

§ 9 Gültigkeitsdauer des DFP-Diploms und Fortbildungszeitraum

(1) Der Arzt gibt im Diplomantrag an, mit welchem Gültigkeitstermin das Fortbildungsdiplom beantragt wird. Der Gültigkeitszeitraum ist am DFP-Diplom anzuführen.

(2) DFP-Diplome können rückwirkend nur dann beantragt werden, wenn das beantragte DFP-Diplom zum Ausstellungszeitpunkt noch Gültigkeit hat und kein anderes DFP-Diplom für denselben Gültigkeitszeitraum existiert.

(3) Das Fortbildungsdiplom hat eine Gültigkeit von exakt fünf Jahren, danach erlischt es automatisch. Die Gültigkeit beginnt am Folgetag des letzten Tages des DFP-Fortbildungszeitraumes.

(4) DFP-Fortbildungszeiträume für Fortbildungspunkte betragen exakt fünf Jahre. Bei der Ersteinreichung kann der DFP-Fortbildungszeitraum von fünf Jahren unterschritten werden.

(5) Ein Arzt, der ein gültiges Fortbildungsdiplom besitzt, kann frühestens sechs Monate vor dessen Ablauf ein neues Fortbildungsdiplom beantragen. Die Ausstellung des neuen DFP-Diploms erfolgt nach Ablauf des zuletzt gültigen DFP-Diploms.

(6) Während der Gültigkeit des aktuellen DFP-Diploms müssen bereits Punkte für das nächste Diplom erworben werden. Der Gültigkeitszeitraum des aktuellen Diploms ist – im Sinne der kontinuierlichen Fortbildung – gleichzeitig der DFP-Fortbildungszeitraum für das nächste DFP-Diplom.

(7) Im Falle von Zeiten der Unterbrechung der Berufsausübung von mindestens sechs Monaten durchgehender Dauer kann auf Antrag des Arztes eine Verlängerung des DFP-Fortbildungszeitraumes erfolgen.

(8) Die Gründe für die Unterbrechung der Berufsausübung sind im Sinne dieser Verordnung insbesondere Mutterschutz- und Karenzzeiten sowie längere Ausfälle durch Unfall oder Krankheit, ohne ärztliche Tätigkeit. Ebenso gilt ein Auslandsaufenthalt mit oder ohne ärztliche Tätigkeit als Unterbrechung. Zeiten der Berufsunterbrechung sind durch entsprechende Unterlagen, wie insbesondere Dienstgeberbestätigung, Bestätigung über Ordinationsschließung, ärztliche Atteste, Bestätigung Wohlfahrtsfonds, nachzuweisen.

(9) Nur durchgehende Berufsunterbrechungen von zumindest sechs Monaten werden als Unterbrechung der Fortbildung gemäß § 9 Abs. 7 gewertet und müssen über einen entsprechenden Antrag, z.B. im Fortbildungskonto, administriert werden. Fortbildungen, die während dieser Unterbrechungszeit absolviert wurden, sind auf das DFP-Diplom bzw. bei der Glaubhaftmachung anrechenbar.

(10) Der entsprechende Antrag ist vom Arzt bei der Österreichischen Akademie der Ärzte im Wege der Fortbildungsreferate der Landesärztekammern einzubringen. Durch die nachgewiesene Unterbrechung der Berufsausübung verlängert sich der Fortbildungszeitraum, jedoch nicht der Gültigkeitszeitraum eines bestehenden DFP-Diploms, und der Fristenlauf bei der Glaubhaftmachung iSd § 14a wird gehemmt.

(11) Bei Ärzten in Ausbildung gestalten sich die Unterbrechungsgründe und -fristen bei Erstausstellungen des DFP-Diploms nach Ende der Ausbildung analog zu den Ärzten mit der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung – auch dann, wenn der Unterbrechungsgrund in der Ausbildungszeit lag.

§ 10 Medizinische Fortbildung

(1) Medizinische Fortbildung umfasst ausschließlich das Absolvieren medizinisch-fachlich approbierter Fortbildung, basierend auf den Fächern der Studienordnung der medizinischen Universitäten in Österreich. Für Ärzte sind medizinische DFP-Punkte aus allen Sonderfächern anrechenbar, unabhängig vom Sonderfach des jeweiligen Arztes, für das eine Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorliegt. Die Auswahl der Fortbildungen erfolgt nach individueller Schwerpunktsetzung des Arztes.

(2) Fortbildungen, deren Bescheinigung mit einer Weiterbildungsurkunde erfolgt, werden von der Österreichischen Ärztekammer im Ausmaß des/der durch die jeweilige Richtlinie/Anlage definierten Stundenumfangs/Unterrichtseinheiten für medizinische DFP-Punkte approbiert.

§ 11 Sonstige Fortbildung

(1) Sonstige Fortbildung umfasst nichtmedizinische Fortbildungen und kann im Rahmen aller anerkannten DFP-Fortbildungsarten absolviert und angerechnet werden. Sonstige Fortbildung muss für den ärztlichen Beruf relevant, aber nicht rein patientenorientiert sein. Hierzu zählen insbesondere "Medizinisch-Englisch"-Kurse, Führungs- und Kommunikationsseminare, medizinrechtliche Fortbildung und weitere Fortbildungen im Rahmen des CPD-Begriffes.

(2) Sonstige Fortbildung wird von der Österreichischen Ärztekammer gesondert approbiert, wenn ärztlich relevante Inhalte angeboten werden und ein ärztlicher Fortbildungsanbieter als Veranstalter auftritt.

§ 12 Punkteanzahl und -gliederung

(1) Ärzte müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte in einem DFP-Fortbildungszeitraum von fünf Jahren nachweisen.

(2) Von diesen 250 Fortbildungspunkten sind mindestens 200 Punkte durch medizinische Fortbildung zu erwerben, wobei die medizinischen DFP-Punkte nicht ausschließlich aus dem ausgeübten Sonderfach stammen müssen. Maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildung erworben werden.

(3) Mindestens 85 DFP-Punkte sind durch Veranstaltungsbesuche nachzuweisen; die restlichen 165 DFP-Punkte können durch Absolvierung von sonstigen DFP-anerkannten Fortbildungsangeboten erworben werden.

(4) Fortbildungen innerhalb einer Krankenanstalt oder bei angestellten Ärzten innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der DFP-Punkte betragen. Besprechungen im Zuge des Arbeitsalltages zur Patientenversorgung, wie insbesondere Morgenbesprechungen, abteilungsinterne Besprechungen, Patientenkasuistiken, Tumorboards, Stationsübergaben oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag, sind für das DFP-Diplom nicht anrechenbar.

(5) Werden in einem DFP-Fortbildungszeitraum von fünf Jahren mehr als 250 DFP-Punkte gesammelt, können diese nicht auf ein Folgediplom im nächsten DFP-Fortbildungszeitraum übertragen werden.

§ 13 Definition der Fortbildungspunkte (DFP-Punkte)

1) Es gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

a) Ein Fortbildungspunkt (DFP-Punkt) entspricht Fortbildungsinhalten mit einer Dauer von 45  Minuten (ohne Pausen).

b) Die Anzahl der DFP-Punkte für eine Fortbildung ergibt sich aus der Dauer der Fortbildung in Minuten dividiert durch 45.

c) Erst ab einem zeitlichen Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten können für Fortbildungen DFP-Punkte vergeben werden.

d) Pro Fortbildung und pro Tag können maximal 10 DFP-Punkte vergeben werden.

e) Bei Fehlen von genauen Zeitangaben können für einen halben Tag maximal 3 DFP-Punkte, für einen ganzen Tag maximal 6 DFP-Punkte angerechnet werden.

f) Vortragende/Trainer/Referenten/Autoren/Lecture-Board-Mitglieder einer Fortbildung erhalten die für ihren Vortrag bzw. für ihre Tätigkeit jeweils approbierten DFP-Punkte angerechnet.

(2) Für wissenschaftliche Arbeiten, Buchbeiträge oder Beiträge in Journalen gelten folgende Regelungen, die sich am Journal Impact Factor (JIF) orientieren. Dabei handelt es sich um eine errechnete Zahl, deren Höhe den Einfluss einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift wiedergibt.

a) Für das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, eines Buchbeitrages oder Beitrages in Journalen gelten folgende Bestimmungen:

kein JIF:             Erst- und Letztautor 2 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 1 DFP-Punkt
JIF bis 3:            Erst- und Letztautor 4 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 2 DFP-Punkte
JIF bis 6:            Erst- und Letztautor 8 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 4 DFP-Punkte
JIF größer 6:      Erst- und Letztautor 12 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 6 DFP-Punkte

b) Für die Begutachtung erhält der Reviewer wie folgt DFP-Punkte, sofern sie durch eine Bestätigung nachgewiesen wird:

kein JIF:             1 DFP-Punkt
JIF bis 3:            3 DFP-Punkte
JIF bis 6:            6 DFP-Punkte
JIF größer 6:      10 DFP-Punkte

(3) Supervisionen sind für Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärzte für Psychiatrie, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Ärzte, die ein ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin besitzen, als medizinische DFP-Punkte anrechenbar; für alle anderen Ärzte als sonstige DFP-Punkte. Die Qualifikation des Supervisors muss für die Anrechenbarkeit auf der Teilnahmebestätigung angeführt werden.

(4) Hospitationen sind als DFP-Punkte anrechenbar (maximal 10 medizinische DFP-Punkte pro Tag), sofern vom Leiter der Hospitation unterfertigte Teilnahmebestätigungen der hospitierten Einrichtung über Dauer und Umfang der Hospitation vorgelegt werden. Bei Fehlen von genauen Zeitangaben können für einen halben Tag maximal 3 DFP-Punkte, für einen ganzen Tag maximal 6 DFP-Punkte angerechnet werden.

(5) E-Learning-Fortbildungen:

a) E-Learning-Fortbildungen müssen Fragen beinhalten, welche sich ausschließlich auf den Inhalt der Fortbildung beziehen und vom Lecture Board zu bewerten sind. Es sind zumindest drei Fragen vorzusehen, wobei sich die Gesamtzahl an der Anzahl der DFP-Punkte orientiert.

b) DFP-Punkte für E-Learning-Fortbildungen werden ausschließlich für die richtige Beantwortung von mindestens zwei Drittel dieser Fragen angerechnet. Eine Frage gilt als korrekt beantwortet, wenn die richtigen Antwortoptionen ausgewählt und die falschen Antwortoptionen nicht ausgewählt wurden.

(6) Fortbildungen mit ECTS-Punkten sind pro Fortbildungszeitraum mit maximal 2 ECTS-Punkten anerkannt, welche 50 DFP-Punkten entsprechen. Nach Vorlage einer Teilnahmebestätigung erfolgt gemäß dem Inhalt im Rahmen des Diplomantrages die Anerkennung von medizinischen oder sonstigen DFP-Punkten.

§ 14 Anerkennung von im Ausland absolvierter Fortbildung

(1) Ausländische Fortbildungen können auf Antrag eines Arztes unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung in deutscher oder englischer Sprache (bei Übersetzungen in beglaubigter Form) und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit approbierten inländischen Fortbildungen anerkannt werden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern. § 13 ist sinngemäß anzuwenden. Fortbildungspunkte ausländischer Ärztekammern von Fortbildungen, deren Veranstaltungsort in Österreich liegt, können nur dann anerkannt werden, wenn dabei alle Kriterien dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Ausländische Fortbildungsdiplome sind dem DFP-Diplom nicht automatisch gleichgestellt. Die Fortbildungen, die für ein ausländisches Fortbildungsdiplom eingebracht wurden, können nach Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt werden.

(3) Die von der EACCME (European Accreditation Council for Continuing Medical Education) der Union Européenne des Médecins Spécialistes (UEMS) anerkannten European CME Credits (ECMEC) werden im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt, sofern dies nicht anderen Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht. Fortbildungspunkte, die aufgrund von internationalen Anerkennungsvereinbarungen der UEMS-EACCME mit Drittstaatenbereichen anrechenbar sind (wie z.B. AMA PRA Category 1 Credits der American Medical Association [AMA]), sind ebenso als DFP-Punkte anerkannt.

(4) Die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte der Kategorien A, B, C, D, F, G, H und I werden im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt, sofern dies nicht anderen Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht. Fortbildungspunkte der Kategorie E (Selbststudium) werden nicht anerkannt.

(5) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann auf Empfehlung des Akkreditierungsrates generell bestimmen, dass Entscheidungen international anerkannter Einrichtungen zur internationalen gegenseitigen Anrechnung von Fortbildungen automatisch in Österreich Wirksamkeit erlangen. Ist eine Veranstaltung im Rahmen einer derartigen Einrichtung approbiert worden, so bedarf es keines Verfahrens nach Abs. 1.

(6) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann auf Empfehlung des Akkreditierungsrates bestimmen, dass Fortbildungspunkte aus anderen Fortbildungssystemen oder Teilsystemen gleichwertig sind und die dort erworbenen Fortbildungspunkte im DFP anerkannt werden.

§ 14a Glaubhaftmachung der Fortbildung

(1) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben erstmals am 1. September 2016 und in der Folge zumindest alle drei Jahre ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.

(2) Zur Glaubhaftmachung der Fortbildung sind alle Ärzte verpflichtet, die am 31. August jeweils drei Jahre vor dem jeweiligen Überprüfungsstichtag 1. September mit einer Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren und am Überprüfungsstichtag in die Ärzteliste eingetragen sind.

(3) Ärzte, die vor dem Überprüfungsstichtag (1. September des jeweiligen Jahres) aus dem Ausland mit dem Recht zur selbständigen Berufsausübung nach Österreich migriert sind, sind so zu behandeln, als hätten sie mit einer Eintragung in die Ärzteliste das Recht zur selbständigen Berufsausübung erlangt.

(4) Zum Zwecke der Glaubhaftmachung ist von der Österreichischen Akademie der Ärzte für jeden in die Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto bereit zu stellen, auf welches der Arzt seine Fortbildungen selbst aufbuchen kann oder auf das von den ärztlichen Fortbildungsanbietern Punkte direkt aufgebucht werden.

(5) Der Arzt kommt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach, wenn zum jeweiligen Stichtag der Glaubhaftmachung ein gültiges DFP-Diplom vorliegt oder in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag gesammelte DFP-Punkte im Umfang von mindestens 150 DFP-Punkten (davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte und mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen) – nachgewiesen durch Teilnahmebestätigungen – auf dem individuellen Fortbildungskonto belegbar sind.

(6) Für nachweispflichtige Ärzte, die zum Überprüfungsstichtag über kein DFP-Diplom verfügen, ist gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG ein Fortbildungszeitraum von drei Jahren, jeweils vom Überprüfungsstichtag zurückgerechnet, vorgegeben.

(7) Berufsunterbrechungen gemäß § 9 Abs. 7 verlängern den DFP-Fortbildungszeitraum und kommen auch bezüglich des Fristenlaufs bei der Glaubhaftmachung zur Anwendung. Im Falle einer solchen Berufsunterbrechung kommt es zu einer Hemmung, sodass sich der Fortbildungszeitraum um die Frist der Berufsunterbrechung verlängert.

(8) Erfüllt der Arzt die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht, so ist er von der Österreichischen Ärztekammer schriftlich zur Glaubhaftmachung seiner Fortbildung aufzufordern.

(9) Erfüllt der Arzt im Rahmen der Glaubhaftmachung gemäß dieser Verordnung aufgrund der DFP-Punkte auf dem Fortbildungskonto die Voraussetzungen zur Ausstellung eines DFP-Diploms und sind diese Buchungen durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen, ist ihm dieses auszustellen und in die Ärzteliste einzutragen. Der betroffene Arzt ist über die Ausstellung des DFP-Diploms und den Gültigkeitszeitraum zu informieren, und es ist ihm das DFP-Diplom in Papierform zu übermitteln. Der Arzt kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, einmalig innerhalb des Gültigkeitszeitraumes beantragen, diesen abzuändern.

(10) Für die Berichterstattung über die Fortbildung der Ärzte in Österreich gemäß § 117b Abs1 Z 21 lit.e ÄrzteG ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, unter Wahrung der Anonymität zum Zwecke der anonymisierten Datenauswertung auf die Fortbildungskonten der Ärzte zuzugreifen.

(11) Sonstige Auskünfte an Dritte über die Inhalte des Fortbildungskontos von einzelnen Ärzten sind unzulässig.

(12) Sofern durch Handlungen der Anschein erweckt wird, dass versucht wird, die Glaubhaftmachung der Fortbildung zu umgehen, ist die Österreichische Akademie der Ärzte berechtigt, auch vor dem nächsten Stichtag den Nachweis über die erbrachte Fortbildung einzufordern.

Abschnitt 4 DFP-Approbation von Fortbildungen

§ 15 DFP-Approbation

(1) Die DFP-Approbation von Fortbildungen erfolgt durch die Österreichische Ärztekammer. Die DFP-Approbation ist die Begutachtung einer Fortbildung zur Anrechenbarkeit im Rahmen des DFP.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist ausschließlich für das Approbationsverfahren von Fortbildungen, die in Österreich stattfinden, zuständig. Das Herkunftsland des Fortbildungsanbieters ist nicht relevant.

(3) Im Rahmen des Approbationsverfahrens wird geprüft, ob die Bestimmungen dieser Verordnung über Fortbildungen eingehalten werden und die Fortbildung die Kriterien erfüllt. Im Zuge des Approbationsverfahrens wird auch die Anzahl der DFP-Punkte für diese Fortbildung geprüft.

(4) Antragsberechtigt für ein Approbationsverfahren sind alle nicht akkreditierten ärztlichen Anbieter, die durch ein Zulassungsverfahren von der Österreichischen Akademie der Ärzte registriert sind.

(5) Im Zuge des Approbationsantrages ist ein medizinisches Fachgebiet anzugeben, für das um DFP-Approbation angesucht wird. Bei interdisziplinären Fortbildungen sind die Fachgebiete je nach medizinischen Schwerpunkten anzugeben. Handelt es sich um nichtmedizinische Inhalte, ist die DFP-Approbation für sonstige Fortbildung einzureichen.

(6) Der Approbationsantrag ist bei der Österreichischen Ärztekammer über die im Internet bereitgestellte Plattform einzubringen, wobei dies bei regionalen Fortbildungen zur Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Fortbildungsreferate der zuständigen Ärztekammern in den Bundesländern erfolgt. Die Einreichung des Antrages zur DFP-Approbation von ein und derselben Fortbildung kann entweder regional oder überregional erfolgen, ausgeschlossen ist jedenfalls eine doppelte Einreichung.

(7) Der Approbationsantrag muss zeitgerecht vor dem Stattfinden der Fortbildung eingereicht werden. Der Antrag zur DFP-Approbation soll möglichst drei Wochen vor Stattfinden der Fortbildung eingereicht werden, die Antragstellung hat aber spätestens sieben Tage davor zu erfolgen. Wird der Antrag nach dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf eine Begutachtung und Entscheidung über den Approbationsantrag.

(8) Für die Zuordnung der Fortbildung als medizinische oder sonstige Fortbildung gilt Folgendes: Die Zuordnung einer Fortbildung als medizinische oder sonstige Fortbildung trifft die Österreichische Ärztekammer auf Vorschlag des ärztlichen Fortbildungsanbieters, wobei die Inhalte der Fortbildung und die Autoren/Vortragenden maßgeblich sind. Beim Vorschlag für medizinische DFP-Punkte ist die Angabe des jeweiligen Sonderfaches, aus dem die Inhalte stammen, erforderlich.

(9) Die Anzahl der approbierten DFP-Punkte richtet sich ausschließlich nach der Fortbildungsdauer.

(10) Hinsichtlich des Approbationsverfahrens von E-Learning-Fortbildungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß. Ergänzend gelten folgende Bestimmungen:

a) Jede E-Learning-Fortbildung muss bereits vor dem Approbationsantrag von einem Lecture Board geprüft und freigegeben worden sein. Die Begutachtung durch das Lecture Board ist vom ärztlichen Fortbildungsanbieter zu dokumentieren.

b) Bei interdisziplinärer Fortbildung wird das Lecture Board aus den für diese Fortbildung wesentlichen Sonderfächern gestellt.

c) Bei sonstiger Fortbildung stellen Experten aus dem jeweiligen Wissensgebiet das Lecture Board.

d) Die DFP-Approbation von E-Learning-Fortbildungen ist zwei Jahre gültig und wird immer überregional vom DFP-Approbator durchgeführt. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine neuerliche DFP-Approbation der E-Learning-Fortbildung zulässig, wobei der Antrag auf
DFP-Approbation bereits vor Ablauf eingebracht werden kann.

(11) Findet eine Fortbildung gleichzeitig in Form von mindestens zwei verschiedenen Fortbildungsarten (z.B. Präsenzfortbildung und Webinar) statt, so sind auch zwei Approbationsanträge zu stellen.

§ 16 DFP-Approbatoren

(1) Für jedes ärztliche Sonderfach und Allgemeinmedizin sind ein DFP-Approbator und ein Stellvertreter durch die Österreichische Ärztekammer, auf Vorschlag des Bildungsausschusses, tunlichst im Einvernehmen mit der zuständigen assoziierten Fachgesellschaft und der jeweiligen Bundesfachgruppe bzw. in der Allgemeinmedizin mit der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte zu bestellen.

(2) Für sonstige Fortbildung ist ein DFP-Approbator durch die Österreichische Ärztekammer auf Vorschlag des Bildungsausschusses zu nominieren.

(3) DFP-Approbatoren haben die Approbationsanträge für überregionale Fortbildungen nach den Vorgaben dieser Verordnung zu prüfen und dementsprechend zu befürworten oder abzulehnen. Bei Ablehnungen ist eine Begründung mit Verweis auf den Mangel abzugeben. Im Bereich der regionalen Veranstaltungen kommt die Funktion des DFP-Approbators der zuständigen Landesärztekammer zu.

(4) Dem DFP-Approbator obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben, wobei er die Prüfung von Ansuchen für Approbationen, an denen er unmittelbar beteiligt ist oder sich aus anderen Gründen befangen fühlt, seinem Stellvertreter oder der Österreichischen Akademie der Ärzte zu übergeben hat. In Ausnahmefällen können Ansuchen für Approbationen an die Österreichische Akademie der Ärzte zur Beurteilung übermittelt werden.

(5) Die Bestellung zum DFP-Approbator verläuft parallel zur Funktionsperiode des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, bleibt jedoch bis zur Neubestellung der DFP-Approbatoren aufrecht. Eine Wiederbestellung ist möglich. DFP-Approbatoren können aus wichtigem Grund vom Bildungsausschuss abberufen werden.

§ 17 Voraussetzungen für die DFP-Approbation

(1) Als ärztlicher Fortbildungsanbieter anerkannt sind alle akkreditierbaren Anbieter gemäß § 21 sowie weitere allgemein anerkannte wissenschaftliche Gesellschaften, ärztliche Berufsverbände und zugeordnete Fortbildungsakademien, die durch die Österreichische Akademie der Ärzte registriert wurden. Über Ausnahmen entscheidet die Österreichische Akademie der Ärzte, tunlichst nach Rücksprache mit dem Akkreditierungsrat.

(2) Voraussetzung für die Zulassung als Fortbildungsanbieter im DFP ist insbesondere die schriftliche Zustimmung des ärztlichen Hauptverantwortlichen der Organisation, die Hauptverantwortlichkeit für sämtliche Fortbildungen, welche im Rahmen des DFP abgehalten werden, zu übernehmen.

(3) Einzelpersonen, Gruppenpraxen oder Krankenanstalten in der Rechtsform selbständiger Ambulatorien sowie Unternehmen, die Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel (inklusive Großhandel) herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art oder Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen, Kongressveranstalter (Professional Congress Organizers, PCO) und weitere Serviceprovider werden nicht als Anbieter von DFP-Fortbildung anerkannt. Daher sind auch Fortbildungsangebote und Firmen- bzw. Satellitensymposien, die von den genannten Anbietern organisiert werden, nicht DFP-anerkannt. Grundsätzlich nicht DFP-anerkannt sind Fortbildungen, bei denen das gesellschaftliche Rahmenprogramm im Vordergrund steht.

(4) Eine Fortbildung kann approbiert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)    Hinsichtlich der Autoren/Vortragenden sowie nach Inhalt und Struktur der Fortbildung soll die Qualität der zu approbierenden Fortbildung der Qualität von Fortbildungen akkreditierter Anbieter entsprechen.

b)  Der Inhalt der Fortbildung hat
    i.    ausschließlich gemäß der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gestaltet und an der Verbesserung der medizinischen Versorgung zum Wohle des Patienten orientiert zu sein bzw.
    ii.   im Rahmen der sonstigen Fortbildung dazu zu dienen, das Wissen, die Fähigkeiten, die berufliche Leistung und die Kommunikation, die der Arzt benötigt, um den Patienten, der Öffentlichkeit oder dem Berufsstand Hilfe zu leisten, aufrechtzuerhalten, zu erweitern oder zu steigern (CPD);
    iii.  den aktuellen Stand der medizinischen Didaktik zu berücksichtigen;
    iv.   vorurteilsfrei und frei von wirtschaftlichen Interessen zu sein. Die Österreichische Akademie der Ärzte/die Österreichische Ärztekammer und der DFP-Approbator können vom ärztlichen Leiter/Fortbildungsanbieter eine Konformitätserklärung hinsichtlich Fortbildungsinhalten verlangen, mit der dieser bestätigt, dass die Inhalte der von ihm geleiteten bzw. durchgeführten Fortbildung frei von wirtschaftlichen Interessen sind.

(5) In jeder Fortbildung ist ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen aktuellen Wissensstand von medizinisch-wissenschaftlichen Alternativen zu vermitteln.

(6) Der Fortbildungsanbieter hat nachzuweisen, dass die inhaltliche Gestaltung der medizinischen ärztlichen Fortbildung in der alleinigen Verantwortung des ärztlichen Leiters dieser Fortbildung bzw. der Vortragenden liegt. Bei der Nominierung des ärztlichen Leiters ist darauf zu achten, dass ein eindeutiger Kontext zum Fortbildungsanbieter gegeben ist. Als Autoren/Vortragende sind Ärzte oder Experten des jeweiligen Fachbereichs zugelassen.

(7) Der Fortbildungsanbieter ist zur Aufforderung der Bekanntgabe von potentiellen Interessenskonflikten verpflichtet.

(8) Die positive DFP-Approbation erfolgt durch die Freischaltung der Fortbildung im DFP-Kalender.

§ 18 Pflichten bei DFP-approbierter Fortbildung

(1) Jede Fortbildung muss vom Fortbildungsanbieter oder einem von ihm beauftragten Dritten im Zuge des Approbationsantrages webbasiert in den DFP-Kalender gemäß den dort definierten Notwendigkeiten eingetragen werden. Die Verantwortung für die Eintragung trägt der Fortbildungsanbieter.

(2) Im Rahmen des Approbationsantrages im DFP-Kalender müssen der Ablauf der Fortbildung und Sponsoren sowie die Art des Sponsorings angegeben werden. Ab drei DFP-Punkten ist dem Approbationsantrag verpflichtend ein Programm hinzuzufügen. Mindestens im Programm anzuführen sind der ärztliche Fortbildungsanbieter, der zeitliche Umfang, die Autoren/Vortragenden, Themen/Inhalte und die Sponsoren, ergänzend bei E-Learning-Fortbildungen das Lecture Board.

(2a) Bei Webinaren ist beim Approbationsantrag verpflichtend anzugeben, wie die Authentifizierung und Dokumentation der Online-Präsenzzeit der Teilnehmer sowie die Interaktion zwischen Teilnehmern und Vortragenden erfolgt.

(3) Der Fortbildungsanbieter muss verlangen, dass etwaige potentielle Interessenkonflikte des ärztlichen Leiters, der Autoren/Vortragenden und des Lecture Boards von diesen offengelegt werden.

(4) Bei der Publikation der Fortbildung sind mindestens anzuführen: Titel, Datum und Dauer der Fortbildung, der ärztliche Fortbildungsanbieter und der ärztliche Leiter der Fortbildung, die Autoren/Vortragenden, Ablauf mit Vortragsthemen inklusive detaillierter Zeitangaben (mit Angabe von Pausen), etwaige Sponsoren, DFP-Approbation und Hinweis auf die Offenlegung potentieller Interessenskonflikte. Bei einer E-Learning-Fortbildung ist zusätzlich das Lecture Board anzugeben.

(5) Die Lehrziele, Zielgruppen und fachlichen Schwerpunkte (laut Fächern aus der Ärzte-Ausbildungsordnung) sollen bei der Publikation der Fortbildung definiert werden.
(6) Medizinökonomische Überlegungen können integrativer Bestandteil der Fortbildungen sein.

(7) Bei Präsenzfortbildungen im Gebiet der Allgemeinmedizin soll zumindest ein Vortragender oder der Moderator ein in der Primärversorgung tätiger Arzt sein.

(8) Bei jeder Präsenzfortbildung sollen den Teilnehmern Skripten oder Handouts in Papier- und/oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(9) Bei Fortbildungen sind Teilnehmerlisten zu führen. Nach jeder Fortbildung sind vom ärztlichen Fortbildungsanbieter elektronische sowie bei Bedarf zusätzlich personalisierte Teilnahmebestätigungen in Papierform auszustellen. Teilnahmebestätigungen haben die Bezeichnung des ärztlichen Fortbildungs-anbieters, den Namen des Teilnehmers, den Titel der Fortbildung, den Termin, die Anzahl und Art (medizinische oder sonstige Fortbildung) der vom Teilnehmer absolvierten Fortbildungspunkte, den Ort und die Fortbildungs-ID aus dem DFP-Kalender zu enthalten. Den Teilnehmern sollen Feedbackbögen zur Verfügung gestellt werden, die in einer Evaluierung zusammengeführt werden.

(10) Jeder Fortbildungsanbieter oder ein von ihm beauftragter Dritter hat den Teilnehmern elektronisch die absolvierten DFP-Punkte binnen acht Wochen mittels von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellter EDV-Systeme auf die Fortbildungskonten zu buchen. Die Verantwortung für die Buchung trägt der Fortbildungsanbieter. Bei Präsenzfortbildungen entsprechen die absolvierten DFP-Punkte der tatsächlichen Anwesenheitszeit des Arztes.

(11) Serviceprovider sind zur Einhaltung der Qualitätsstandards des DFP verpflichtet. Die Zulassung als Serviceprovider wird durch die Österreichische Akademie der Ärzte geprüft.

(12) Die Österreichische Ärztekammer behält sich im Wege der Österreichischen Akademie der Ärzte aus Gründen der Qualitätssicherung das Recht vor, DFP-Fortbildungen ohne Vorankündigung zu besuchen. Der Anbieter muss die Teilnahme kostenfrei einräumen.

(13) Datenschutz und Datensicherheit, von zum Beispiel Patientendaten, müssen gewahrt werden.

§ 19 Ablehnung und Entzug der DFP-Approbation

(1) Approbationsanträge können aus formalen und/oder inhaltlichen Gründen abgelehnt werden. Ablehnungen von Approbationsanträgen müssen begründet werden.

(2) Wird eine Approbation vorläufig abgelehnt, kann nach Behebung der Ablehnungsgründe für dieselbe Fortbildung ein neuerlicher Antrag bei derselben Stelle eingereicht werden.

(3) Anbieter DFP-approbierter Fortbildungen haben die Pflichten gemäß § 18 zu erfüllen. Stellt sich heraus, dass der Fortbildungsanbieter diese Pflichten nicht erfüllt, so kann ihm die DFP-Approbation für die Fortbildung entzogen und/oder die DFP-Approbation weiterer Fortbildungen verweigert werden ‒ so lange, bis er glaubhaft nachweist, dass er den offenen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(4) Hinweise des Veranstalters, die den Anschein erwecken, dass eine (noch) nicht approbierte Fortbildung DFP-Punkte erhält, können zur Ablehnung des Approbationsantrages führen.

(5) Stellt sich vor oder nach Stattfinden der Fortbildung heraus, dass der DFP-Approbation zugrundeliegende formale und/oder inhaltliche Voraussetzungen und Pflichten nicht eingehalten wurden, kann die Approbation rückwirkend wieder entzogen bzw. die DFP-Approbation weiterer Fortbildungen verweigert werden.

(6) Stellt sich heraus, dass die Offenlegung von potentiellen Interessenskonflikten im Rahmen des Approbationsantrages und/oder gegenüber den teilnehmenden Ärzten nicht erfolgt ist und auch nicht nachgeholt wurde, kann dies eine Aberkennung der DFP-Approbation zur Folge haben.

(7) Die Aberkennung der DFP-Approbation bedeutet grundsätzlich, dass die DFP-Punkte für den Arzt nicht wirksam sind. Hierüber entscheidet die Österreichische Akademie der Ärzte.

§ 20 Approbationsgebühr

Für die Durchführung des Verfahrens bzw. für den Aufwand, der mit einer Approbation verbunden ist, kann mit Bedachtnahme auf die entstehenden Kosten eine einheitliche Approbationsgebühr vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden.

Abschnitt 5 Akkreditierung von Fortbildungsanbietern

§ 21 Akkreditierbare Fortbildungsanbieter

(1) Zur Sicherung einer objektivierten und unabhängigen Fortbildungsstruktur können folgende juristische Personen um Akkreditierung ansuchen, sofern diese nach österreichischem Recht gegründet wurden und ihren Sitz in Österreich haben:

a) von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte wissenschaftliche Gesellschaften, vertreten durch das vereinsrechtliche Leitungsorgan;

b) von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte wissenschaftliche Gesellschaften nach Beschluss des Vorstands der Österreichischen Ärztekammer;

c) medizinische Universitäten vertreten durch den Rektor, sofern vom Rektorat der medizinischen Universität ein ärztlicher DFP-Verantwortlicher bestellt wurde, sowie Universitäten, an denen eine medizinische Fakultät eingerichtet ist, vertreten durch den Vizerektor/Dekan;

d) Universitätskliniken und klinische Institute sowie abgrenzbare etablierte Organisationseinheiten in Universitätskliniken und klinischen Instituten, vertreten durch den Leiter der Universitätsklinik oder des klinischen Institutes;

e) Abteilungen und Institute von bettenführenden Krankenanstalten, vertreten durch den Vorstand;

f) Rechtsträger einer oder mehrerer bettenführender Krankenanstalten, sofern im Rechtsträger und in der akkreditierten Krankenanstalt ein ärztlicher DFP-Verantwortlicher bestellt ist, vertreten durch den ärztlichen Leiter.

(2) Ärztekammern in den Bundesländern, die Österreichische Ärztekammer und die Akademie der Ärzte GmbH und ÖQMed GmbH gelten als akkreditierte Veranstalter im Sinne dieser Verordnung.

(3) Physische Personen oder andere juristische Personen als die in Abs. 1 genannten können nicht akkreditiert werden.

(4) Bei der Akkreditierung von medizinischen Universitäten und Krankenanstalten nach Abs. 1 lit. c bis f trägt die fachlich-inhaltliche Verantwortung für das DFP der jeweilige Abteilungs- und Institutsvorstand bzw. die von diesem dafür bestimmten Ärzte.

(5) Jede akkreditierte Organisation muss einen ärztlichen Verantwortlichen für ihre DFP-Aktivitäten benennen.

§ 22 Pflichten akkreditierter Anbieter

(1) Akkreditierte Anbieter müssen die Voraussetzungen der Approbation gem. §17 und Pflichten gem. §18 bei jeder angebotenen Fortbildung einhalten.

(2) Akkreditierte Fortbildungsanbieter verpflichten sich, DFP-Fortbildung kontinuierlich anzubieten und dieser Verordnung entsprechend umzusetzen.

(3) Die Österreichische Akademie der Ärzte/die Österreichische Ärztekammer kann aus Gründen der Qualitätssicherung jederzeit die Einhaltung der in Abs. 1 normierten Voraussetzungen bei akkreditierten Fortbildungsanbietern gemäß § 21 überprüfen und/oder an den zuständigen DFP-Approbator zur Begutachtung weiterleiten.

§ 23 Rechte akkreditierter Fortbildungsanbieter

(1) Akkreditierte Fortbildungsanbieter müssen von ihnen in Österreich angebotene Fortbildungen für den Bereich, in dem sie akkreditiert sind, selbst approbieren.

(2) Akkreditierte Fortbildungsanbieter haben Zugang zum DFP-Kalender der Österreichischen Akademie der Ärzte und müssen dort selbständig ihre DFP-Fortbildungen publizieren. Die Eintragung in den DFP-Kalender hat spätestens einen Tag vor Stattfinden der Fortbildung zu erfolgen.

(3) Akkreditierte Fortbildungsanbieter können in allen Veröffentlichungen auf die Akkreditierung hinweisen und das geschützte DFP-Logo verwenden.

§ 24 Akkreditierungsrat

(1) Der Akkreditierungsrat wird vom Bildungsausschuss der Österreichischen Ärztekammer eingesetzt, der den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer bestimmt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Präsident des wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Akademie der Ärzte ist ebenso als Vollmitglied im Akkreditierungsrat verankert.

(2) Dem Akkreditierungsrat obliegen die Beratung der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenhang mit der Akkreditierung von Fortbildungsanbietern und der DFP-Approbation von Fortbildungen sowie die Qualitätsevaluierung der akkreditierten Fortbildungsanbieter und DFP-approbierter Fortbildungen.

(3) Mitglieder des Akkreditierungsrates müssen über entsprechende Erfahrung im nationalen und internationalen ärztlichen Fortbildungswesen verfügen.

(4) Die Bestellung endet mit der Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(5) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, wobei in Angelegenheiten, in denen ein Mitglied des Akkreditierungsrates auch nur mittelbar persönlich involviert ist, dieses nicht persönlich mitstimmen darf bzw. sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen kann.

(6) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind innerhalb der Regelwerke der Österreichischen Ärztekammer weisungsfrei.

(7) Der Akkreditierungsrat hat seinen Sitz in der Österreichischen Akademie der Ärzte, der auch die administrative Betreuung obliegt.

§ 25 Akkreditierungsverfahren

(1) Ein akkreditierbarer Veranstalter kann einen begründeten Antrag auf Akkreditierung einbringen. Im Rahmen dieses Antrages ist darzulegen, für welche ärztlichen Fachgebiete bzw. ob für nichtmedizinische, sonstige Fortbildung um Akkreditierung angesucht wird. Zur Erlangung der Akkreditierung muss DFP-Erfahrung im Umfang von drei DFP-Fortbildungen oder insgesamt 20 DFP Punkten im vergangenen Jahr nachgewiesen werden.

(2) Dieser Antrag wird dem DFP-Approbator des jeweiligen ärztlichen Fachgebietes mit einer Rückmeldefrist von zwei Wochen sowie der Ärztekammer in dem Bundesland, in welchem der Antragsteller seinen Sitz hat, und dem Akkreditierungsrat mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt. Zusätzlich kann auch ein Ordinarius des jeweiligen Sonderfaches um Stellungnahme ersucht werden. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen hat der Akkreditierungsrat zum Antrag eine begründete Stellungnahme mit Befürwortung oder Ablehnung der Akkreditierung abzugeben.

(3) Bei einer Akkreditierung nach § 21 Abs 1. lit. c bis f kann die Befassung der DFP-Approbatoren entfallen.

(4) Nach Vorliegen der Stellungnahme des Akkreditierungsrates entscheidet die Österreichische Ärztekammer, ob dem Antrag stattzugeben oder dieser abzulehnen ist.

§ 26 Dauer der Akkreditierung/Aberkennung

(1) Die Akkreditierung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Jeder akkreditierte Veranstalter kann jederzeit auf die Rechte aus der Akkreditierung verzichten und diese zurücklegen.

(2) Werden nach Erteilung einer Akkreditierung Umstände bekannt, die Anlass dazu geben, dass die Voraussetzungen, die zur Akkreditierung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen, oder hält sich ein akkreditierter Fortbildungsanbieter nicht an die Pflichten gemäß § 18 und § 22 dieser Verordnung, so kann der Akkreditierungsrat dem Präsidenten empfehlen, die Akkreditierung abzuerkennen.

(3) Die Ärztekammern in den Bundesländern, die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Akademie der Ärzte gelten ohne zeitliche Beschränkung als akkreditierte Veranstalter für alle Fachgebiete.

§ 27 Akkreditierungsgebühr

Für die Durchführung des Verfahrens bzw. für den Aufwand, der mit einer Akkreditierung verbunden ist, kann eine jährliche, im Voraus zu entrichtende Akkreditierungsgebühr vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden. Die Akkreditierungsgebühr wird auch bei Verzicht auf die Rechte aus der Akkreditierung oder bei Entzug der Akkreditierung nicht rückerstattet.

Abschnitt 6 - Organisation und Verfahren

§ 28 Ausstellung eines DFP-Diploms

Ein neues DFP-Diplom ist erst nach Ablauf des zuletzt gültigen DFP-Diploms von der Österreichischen Ärztekammer auszustellen.

§ 29 Technische Voraussetzungen für E-Learning-Fortbildungen

(1) Die praktische Umsetzung von E-Learning-Fortbildungen erfolgt durch eine im Internet zugängliche Plattform, die die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung bei der Publikation der E-Learning-Fortbildungen unterstützt.

(2) Diese Software hat zu gewährleisten, dass sich ein Arzt in Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen zum Nachweis als Teilnehmer unzweifelhaft online registrieren bzw. authentifizieren und die Fragen eindeutig beantworten kann. Zudem ist sicherzustellen, dass der teilnehmende Arzt das Ergebnis seiner Beantwortungen und die richtigen Antworten und bei Erfüllung der Antwortkriterien eine Bestätigung erhält sowie dass eine Buchung der DFP-Punkte auf sein Fortbildungskonto vorgenommen wird.

(3) Im Zuge des Approbationsantrages ist die Lernplattform bzw. Website, auf welcher die E-Learning-Fortbildung stattfindet, anzugeben. Unzulässig sind Websites, Apps etc. von Unternehmen, welche Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel (inklusive Großhandel) herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art bzw. Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen. Unzulässig ist des Weiteren die Administration von Anmeldungen über Systeme der oben angeführten Unternehmen sowie die Bereitstellung/Finanzierung der technischen Infrastruktur durch diese Unternehmen.

§ 30 DFP-Ausschuss

(1) Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer in Fragen der ärztlichen Fortbildung wird ein DFP-Ausschuss gebildet.

(2) Der DFP-Ausschuss besteht aus den für die Fortbildung zuständigen Referenten der Ärztekammern in den Bundesländern, je einem Fortbildungsbeauftragten der Bundeskurien aus dem Kreis der zur selbständigen Berufsausübung Berechtigten, dem Vorsitzenden des Bildungsausschusses der Österreichischen Ärztekammer und dem Präsidenten des wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Akademie der Ärzte. Wird in einem Bundesland kein Fortbildungsreferent bestellt, so kann die Landesärztekammer einen anderen Kammerangehörigen entsenden.

(3) Der Vorsitzende des DFP-Ausschusses bzw. etwaige stellvertretende Vorsitzende werden von der Österreichischen Ärztekammer auf Vorschlag des Bildungsausschusses nominiert.

§ 31 Administration

(1) Die Administration der Umsetzung dieser Verordnung, sofern nicht ausdrücklich eine Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern zugewiesen wird, ist von der Österreichischen Akademie der Ärzte durchzuführen.

(2) Die Österreichische Akademie der Ärzte behält sich vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.

§ 32 DFP-Logo

(1) Zum Zwecke der Kennzeichnung einer Fortbildung als DFP-approbiert im Sinne dieser Verordnung ist der ärztliche Anbieter berechtigt, die Fortbildung mit dem DFP-Logo abzubilden.

(2) Zum Zwecke der Kennzeichnung eines Fortbildungsanbieters als DFP-akkreditiert im Sinne dieser Verordnung ist der akkreditierte Anbieter berechtigt, Fortbildungen, die seiner Verantwortung unterliegen und in dem Bereich stattfinden, für den der Anbieter akkreditiert ist, mit dem DFP-Logo akkreditiert auszuzeichnen.

(3) Das DFP-Logo darf eingesetzt werden, wenn die entsprechende Fortbildung approbiert, bzw. darf das DFP-Logo akkreditiert verwendet werden, wenn der für die Fortbildung verantwortliche Anbieter akkreditiert ist. Die Verwendung des DFP-Logos in Publikationen bei noch nicht positiv abgeschlossenem Approbationsverfahren ist nicht zulässig.

(4) Der Einsatz des DFP-Logos ist an den ärztlichen Fortbildungsanbieter gekoppelt; das heißt, dieser muss auf dem Programm als ärztlicher Anbieter zu erkennen sein.

(5) Die widerrechtliche Verwendung des DFP-Logos kann zum Entzug bzw. zur Ablehnung der DFP-Approbation führen.

Abschnitt 7 - Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten ausgestellte Fortbildungsdiplome gelten als Fortbildungsdiplome im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor dem Inkrafttreten von Ärzten erworbene Fortbildungspunkte gelten als Fortbildungspunkte im Sinne dieser Verordnung.

(4) Vor dem Inkrafttreten approbierte Veranstaltungen, DFP-Artikel etc. gelten als approbiert im Sinne dieser Verordnung.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditierte Fortbildungsanbieter gelten als akkreditierte Fortbildungsanbieter im Sinne dieser Verordnung, sofern sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung akkreditierbar sind. Akkreditierte Fortbildungsanbieter, die gemäß dieser Verordnung nicht mehr akkreditierbar sind, verlieren die Akkreditierung per 31. Dezember 2012.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer beschlossene DFP-Richtlinie tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(7) Die Bestimmungen der 1. Novelle treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen der 2. Novelle treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(9) Die Bestimmungen der 3. Novelle treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 34 Übergangsbestimmungen

(1) Über einen schriftlichen Diplomantrag kann ein Fortbildungszeitraum von drei Jahren eingebracht werden, sofern der Fortbildungszeitraum bis inklusive 29. Juni 2017 endet.

(2) Akkreditierte Fortbildungsanbieter – ausgenommen jene im Sinne des § 21 Abs. 2 – können bis einschließlich 31. Dezember 2018 im Ausland stattfindende Fortbildungen selbst approbieren. Akkreditierte Fortbildungsanbieter im Sinne des § 21 Abs. 2 können bis einschließlich 31. Dezember 2028 im Ausland stattfindende Fortbildungen selbst approbieren.

(3) Fortbildungsanbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anerkannt sind, jedoch zukünftig die Kriterien dieser Verordnung nicht mehr erfüllen und folglich nicht mehr als Fortbildungsanbieter anerkannt werden können, gelten bis 31. Dezember 2018 als anerkannte Fortbildungsanbieter im Sinne dieser Verordnung. Fortbildungen dieser Anbieter, die bis einschließlich
31. Dezember 2018 stattfinden, sind für ein Approbationsverfahren zugelassen oder behalten eine bereits zuerkannte DFP-Approbation.

Die Akademie der Ärzte ist das Bildungsforum der Öster- reichischen Ärztekammer und Expertenplattform für DFP, Arztprüfungen und ärztliche Fort- und Weiterbildung!

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Bericht 2023

Ärztliche Fort- und
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