Notarzt

Voraussetzungen zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten gemäß § 40 Ärztegesetz

Zielgruppe

§ 40 (1) ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, FachärztInnen sowie approbierte Ärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben

Weiterbildungsdauer / Stundenerfordernis

Besuch eines Lehrgangs gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von 60 Stunden.

§ 40 (3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.

Wesentliche Inhalte

§40 (2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

Informationen zum Kursangebot / Zertifikat

Allgemeine Informationen sowie Informationen zu Fortbildungs-lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen erhalten Sie bei Ihrer Landesärztekammer.

Verleihung

Anträge auf Verleihung sind an die jeweilige Landesärztekammer zu richten.