Voraussetzungen zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten gemäß § 40 Ärztegesetz
§ 40 (1) ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, FachärztInnen sowie approbierte Ärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben
Besuch eines Lehrgangs gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von 60 Stunden.
§ 40 (3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
§40 (2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
Allgemeine Informationen sowie Informationen zu Fortbildungs-lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen erhalten Sie bei Ihrer Landesärztekammer.
Anträge auf Verleihung sind an die jeweilige Landesärztekammer zu richten.
Die akademie der ärzte ist das Bildungsforum der Österrei- chischen Ärztekammer und Expertenplattenform für DFP, Arztprüfungen und ärztliche Fort- und Weiterbildung!