- Ärzten, die vor dem 15.9.2004 eine der Anlage für das ÖÄK Diplom Komplementäre Medizin Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie gleichwertige Ausbildung oder Fortbildung absolviert haben, kann das ÖÄK-Diplom Komplementäre Medizin Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie nach Beurteilung des Ansuchens durch den Diplomverantwortlichen verliehen werden.
Der/die Diplomverantwortliche hat bei der Beurteilung folgende Kriterien zu berücksichtigen: - mind. 5 jährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Traditionellen Chinesischen Medizin
- ausreichende Anzahl von betreuten Patienten ( ca. 100 Fälle)
- Gleichwertigkeit hinsichtlich des Inhaltes der Fortbildung mit der Anlage zur Diplomordnung
- Gleichwertigkeit hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes
Der/die Diplomverantwortliche kann die Absolvierung von fehlenden Fortbildungsinhalten und die Ablegung eines Prüfungskolloquiums bei einem der approbierten Veranstalter vorschreiben.
Anerkennung von absolvierter Fortbildung / Antragstellung ÖÄK-Diplom
Für die Anerkennung der absolvierten Fortbildung gehen Sie bitte wie folgt vor: - Bitte senden Sie den Antrag auf Verleihung des ÖÄK-Diploms Komplementäre Medizin Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie“ gemeinsam mit dem von Ihnen ausgefüllten „ÖÄK-Raster für den Nachweis der Fortbildung gemäß dem ÖÄK-Diplom-Curriculum“ und den entsprechenden Nachweisen an die österreichische akademie der ärzte, Weihburggasse 2/5, 1010 Wien, Tel. 01/512 63 83-10 od. 12, Fax: 01/512 63 83-13, e-Mail: diplome@arztakademie.at / w.kraft@arztakademie.at .
- Die übermittelten Unterlagen werden vom Diplomverantwortlichen überprüft. Der Diplomverantwortliche prüft die absolvierte Fortbildung auf gleichen Inhalt und gleiche Struktur gemäß der Richtlinie für das ÖÄK-Diplom Komplementäre Medizin Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie.
- Nach Vorliegen des Ergebnisses werden Sie umgehend informiert.
Diplom-Richtlinie in Kraft getreten lt. Beschluß des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer am: 15.09.2004 Übergangsbestimmungen in Kraft getreten lt. Beschluss des Vorstands der Österreichischen Ärztekammer am: 24.11.2004. |