Per 1. Oktober 2010 löst die in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 24. Juni 2010 beschlossene neue DFP Verordnung die bis dato geltende DFP-Richtlinie ab. Sie regelt den Umfang der ärztlichen Fortbildung sowie die Dokumentation der Fortbildungsverpflichtung, einheitliche Qualitätsstandards in der ärztlichen Fortbildung werden festgelegt. (Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010 veröffentlicht am 30. Juni 2010).
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Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und § 117b Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 117b Abs. 2 Z 9 lit a Ärztegesetz 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 114/ 2009 wird Näheres über die ärztliche Fortbildung, deren Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch Schaffung eines Fortbildungsdiploms der Österreichischen Ärztekammer ( DFP Diplom), durch Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern und Approbation von Fortbildungsveranstaltungen, etc. verordnet:
(1) Die Österreichische Ärztekammer bekennt sich zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung der Ärzte. Diese Verordnung regelt den Umfang der ärztlichen Fortbildung sowie die Dokumentation der Fortbildungsverpflichtung.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung werden einheitliche Qualitätsstandards für ärztliche Fortbildung festgelegt.
(3) Ärzte haben nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu handeln und sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden (§ 49 Abs. 1 ÄrzteG). Aus der Verpflichtung, jeden von ihnen in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen, ergibt sich auch die Verpflichtung, sich regelmäßig im Fachgebiet fortzubilden.
(4) Das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer (DFP) ist österreichweit einheitlich gestaltet und umschreibt den Umfang der Fortbildung für alle Ärzte und Ärztegruppen.
(5) Ärzte, die ein DFP-Diplom vorweisen können, haben ihre Fortbildungsverpflichtung nachweislich erfüllt.
(6) Die Inhalte ärztlicher Fortbildung haben sich ausschließlich am aktuellen Stand der Wissenschaft und Erfahrung ohne kommerzielle Einflüsse zu orientieren.
(7) In jeder Fortbildung ist ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen aktuellen Wissensstand von medizinisch wissenschaftlichen Alternativen zu vermitteln.
(8) Andere Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere die Verordnung über die Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie (ärztlicher Verhaltenskodex-Code of Conduct) sind bei jeder Fortbildung einzuhalten.
(1) Approbation: Die Approbation ist die positive Begutachtung einer Fortbildung als DFP- zertifizierte Fortbildung im Rahmen dieser Verordnung.
(2) Akkreditierung: Die Akkreditierung ist die Anerkennung eines ärztlichen Fortbildungsanbieters, der in der Folge seine eigenen DFP-Fortbildungen selbst approbiert.
(3) Ärztlicher Fortbildungsanbieter: Der ärztliche Fortbildungsanbieter ist jene Organisation, welche eine Fortbildung eigenverantwortlich plant, organisiert und durchführt sowie inhaltlich verantwortet und im eigenen Namen im DFP-Kalender der Österreichischen Ärztekammer veröffentlicht.
(4) Assoziierte wissenschaftliche Gesellschaften: Das sind jene wissenschaftlichen Gesellschaften, die ein Sonderfach gemäß Ärzteausbildungsordnung vertreten und gemäß der Satzung der Österreichischen Ärztekammer von dieser assoziiert wurden.
(5) CME- bzw. CPD-Fortbildung: CME-Fortbildung (CME – Continuing Medical Education) beinhaltet medizinisches Wissen und Fähigkeiten, die vom Berufsstand als Teil der grundlegenden medizinischen Wissenschaften, der Medizin und der Gesundheitsfürsorge allgemein anerkannt und akzeptiert wurden. CPD-2 Fortbildung (CPD – Continuing Professional Development) geht darüber hinaus und umfasst alle Bildungsmaßnahmen, die dazu dienen, das Wissen, die Fähigkeiten, die berufliche Leistung und die Kommunikation, die der Arzt benötigt um den Patienten, der Öffentlichkeit oder dem Berufsstand Hilfe zu leisten, aufrechtzuerhalten, zu erweitern oder zu steigern (soziale Kompetenz, Managementfähigkeiten, Medizinrecht, Medizinökonomie etc.).
(6) DFP-Diplom (Fortbildungsdiplom): Mit dem DFP-Diplom weist ein Arzt nach, dass er seine kontinuierliche Fortbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung absolviert hat.
a) Gültigkeitszeitraum: Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms beträgt 3 Jahre und schließt am Folgetag des dreijährigen Sammelzeitraums an, in dem DFP-Punkte erworben wurden, an. Der Gültigkeitszeitraum ist am Fortbildungsdiplom auszuweisen.
b) Sammelzeitraum: Der Sammelzeitraum ist jener definierte 3-Jahres-Zeitraum, in dem DFP-Punkte durch das Absolvieren von Fortbildungen gem. § 5 dieser Verordnung erworben wurden.
(7) Serviceprovider: Der Serviceprovider ist eine dritte Person oder Organisation, welche von einem ärztlichen Fortbildungsanbieter für ausgewählte definierte Dienstleistungen (wie z.B. die Administration der Teilnehmer) beauftragt werden kann. Der Serviceprovider handelt ausschließlich im Namen und im Auftrag des ärztlichen Fortbildungsanbieters.
(8) E-Learning und Literaturstudium:
a) Autor: Der Autor ist der Verfasser einer Fortbildung /eines Fachartikels und für den Inhalt und die dazugehörigen Fragestellungen verantwortlich. Er muss in der Publikation mit einer Kontaktadresse für allfällige Rückfragen angeführt sein.
b) Lecture Board: Das Lecture Board umfasst mindestens zwei Ärzte aus dem Fachbereich der Fortbildung /des Fachartikels. Es überprüft die medizinisch-fachliche und didaktische Qualität. Name und eventuell Institution der Mitglieder des Lecture Boards werden bei der Publikation angeführt.
c) Serviceprovider: Der Serviceprovider kann vom ärztlichen Fortbildungsanbieter für definierte Dienstleistungen (wie z.B. die Administration der Teilnehmer) beauftragt werden. Sofern dieser Tests oder Leistungen der Teilnehmer auswertet, wird ein Kooperationsvertrag zwischen der österreichischen akademie der ärzte, dem Serviceprovider und dem ärztlichen Fortbildungsveranstalter geschlossen. Der Serviceprovider handelt ausschließlich im Namen und im Auftrag des ärztlichen Fortbildungsanbieters. Als Plattform für Fortbildungsinhalte können Print- und/oder elektronische Medien (Zeitschriften, Websites) des Serviceproviders verwendet werden.
d) Publikation: Die Publikation ist die Veröffentlichung einer Fortbildung /eines Fachartikels. Die Publikation muss den Autor mit zumindest einer Kontaktadresse, den ärztlichen Fortbildungsanbieter, Fragen zum Nachweis des Studiums der Fortbildung /des Fachartikels sowie Angaben zur Approbation beinhalten.
(9) Regionale Fortbildung: Eine regionale Fortbildung wendet sich nur an Ärzte aus einem Bundesland.
(10) Überregionale Fortbildung: Eine überregionale Fortbildung wendet sich an Ärzte von mindestens zwei Bundesländern. Weiters sind Fortbildungen zur Erlangung eines Spezialdiploms der Österreichischen Ärztekammer oder von national oder international agierenden ärztlichen Fortbildungsanbietern, sowie E-Learning-Fortbildungen als überregionale Fortbildungen zu betrachten.
(11) Technische Infrastruktur:
a) DFP-Kalender: Der DFP-Kalender ist die Internetplattform der österreichischen akademie der ärzte (www.dfpkalender.at) für die Veröffentlichung approbierter Fortbildungen. Im DFP-Kalender veröffentlichen ärztliche Fortbildungsanbieter ihre Fortbildungen. Jede DFP-Fortbildung muss vom ärztlichen Fortbildungsanbieter in den DFP-Kalender eingetragen werden.
b) www.meindfp.at: Die Fortbildungsplattform www.meindfp.at der österreichischen akademie der ärzte ist jenes Internetportal, auf dem Ärzte ihr Online Fortbildungskonto und E-Learning-Fortbildungen vorfinden. Das Fortbildungskonto ist ein Service der österreichischen akademie der ärzte, mit dessen Hilfe jeder Arzt seine individuellen Fortbildungsaktivitäten elektronisch dokumentieren kann
(1) Bei DFP-Angeboten ist eine Kooperation von ärztlichen Fortbildungsanbietern mit an der Fortbildung interessierten Organisationen, Einrichtungen und Dritten (Sponsoren), welche einen Beitrag zur Entwicklung der medizinisch-wissenschaftlichen Fortbildung leisten, grundsätzlich möglich.
(2) Jedes Sponsoring ist transparent zu machen.
(3) Der Sponsor darf den Inhalt der Fortbildung nicht beeinflussen. Inhalte ärztlicher Fortbildung sind unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter zu halten.
(4)Die Zusammenarbeit zwischen Sponsor und ärztlichem Fortbildungsanbieter muss so gestaltet sein, dass das Patientenwohl und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit nicht gefährdet oder beeinflusst werden.
(5) Programme, Einladungen und sonstige Unterlagen oder Publikationen zu DFP-Fortbildungen dürfen Werbung enthalten. Diese ist vom Umfang her dem Informationscharakter der Publikation unterzuordnen. Mindestens anzuführen ist der ärztliche Fortbildungsanbieter, die DFP-Approbation, die Referenten und die Sponsoren.
(6) Die Inhalte von E-Learning-Fortbildungsmodulen dürfen nicht durch Werbe-Banner, Werbe-Pop ups oder ähnliche elektronische Werbe-Anwendungen unterbrochen werden. Die Verlinkung von Fortbildungs¬inhalten mit kommerziellen Internetseiten zu Werbezwecken ist nicht zulässig.
(7) Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm ist erlaubt, wenn es der Kontaktpflege und dem Informationsaustausch der Fortbildungsteilnehmer dient sowie zeitlich und dem Umfang nach der wissenschaftlichen Fortbildung untergeordnet ist und muss sich vom wissenschaftlichen Inhalt unmissverständlich abheben.
(8) Ärztliche Fortbildungsanbieter tragen Sorge, dass folgende DFP-Grundsätze eingehalten werden:
a) Ärztliche Fortbildungsanbieter und Vortragende müssen offen legen, ob ein persönliches oder wirtschaftliches Verhältnis zu einem kommerziellen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Fortbildungsinhalt der jeweiligen Fortbildung besteht.
b) Bei der Fortbildung ist auf eine neutrale Darstellung der wissenschaftlichen Inhalte zu achten. Vorzugsweise müssen Substanz- bzw. Wirkstoffnamen genannt werden. Bei Erwähnung eines Produkts müssen, sofern auch noch andere Produkte derselben Substanzklasse existieren, diese angeführt werden.
(9) Jede Zusammenarbeit mit Sponsoren muss auf Basis der einschlägigen Bestimmungen und Verordnungen (z.B. das Arzneimittelgesetz §55a, der „Ärztliche Verhaltenskodex“ der Österreichischen Ärztekammer und die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ der Österreichischen Ärztekammer sowie sonstiger in diesem Zusammenhang erlassenen Rechtsvorschriften) erfolgen.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Als anerkannte Fortbildungsarten im Sinne dieser Verordnung gelten:
(1) Das Fortbildungsdiplom (DFP-Diplom) auf Basis dieser Verordnung dient dem Arzt zum Nachweis für die Absolvierung von kontinuierlicher ärztlicher Fortbildung. Mit Erwerb des Diploms weist der Arzt nach, strukturierte, dokumentierte Fortbildung absolviert zu haben, die seine jeweiligen fachlichen Schwerpunkte berücksichtigt.
(2) Zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des DFP wird von der Österreichischen Ärztekammer über Antrag des Arztes das Fortbildungsdiplom (DFP-Diplom) verliehen.
(1) Diese Verordnung richtet sich ausschließlich an alle zur selbstständigen Berufsausübung gemäß ÄrzteG berechtigten Ärzte (approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte aller Sonderfächer).
(2) Grundsätzlich ist jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Arzt selbst verantwortlich, dass die Verpflichtung zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung im Rahmen seines Berufslebens erfüllt wird (Ärztegesetz § 49).
(3) Mit dem Fortbildungsdiplom dokumentiert der Arzt, seine Fortbildungsverpflichtung gemäß den Bestimmungen des § 49 ÄrzteG erfüllt zu haben.
(1) Ein Arzt muss folgende Voraussetzungen nachweisen, damit ihm das Diplom verliehen wird:
a) Berufsberechtigung als Arzt gemäß ÄrzteG.
b) Nachweis über Fortbildungspunkte im Ausmaß und nach Gliederung gemäß dieser Verordnung.
(2) Dem Arzt wird für einen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) nur ein DFP-Diplom ausgestellt. Sollte er über mehrere Berufsberechtigungen verfügen, hat dieses Diplom für alle Berufsberechtigungen Gültigkeit.
(3) Das Diplom kann erstmals mit Erlangen der selbstständigen Berufsberechtigung beantragt werden. Vorher erworbene Punkte werden in einem Zeitraum von 3 Jahren (Sammelzeitraum) rückwirkend anerkannt.
(1) Der Arzt gibt im Diplomantrag an, mit welchem Gültigkeitstermin das Fortbildungsdiplom beantragt wird. Der Gültigkeitszeitraum ist am Diplom anzuführen.
(2) Diplome können rückwirkend nur dann beantragt werden, wenn das beantragte Diplom zum Ausstellungszeitpunkt noch Gültigkeit hat und kein anderes DFP-Diplom für den Gültigkeitszeitraum existiert.
(3) Das Fortbildungsdiplom hat eine Gültigkeit von exakt drei Jahren, danach erlischt sie automatisch. Die Gültigkeit beginnt am Folgetag des letzten Tages des Sammelzeitraums.
(4) Sammelzeiträume für Fortbildungspunkte betragen exakt drei Jahre. Bei der Ersteinreichung kann der Sammelzeitraum von 3 Jahren unterschritten werden.
(5) Ein Arzt, der ein gültiges Fortbildungsdiplom besitzt kann frühestens 6 Monate vor dessen Ablauf ein neues Fortbildungsdiplom beantragen. Die Ausstellung und Zustellung des neuen Diploms erfolgt nach Ablauf des zuletzt gültigen Diploms.
(6) Während der Gültigkeit des aktuellen Diploms sollen bereits Punkte für das nächste Diplom gesammelt werden. Der Gültigkeitszeitraum des aktuellen Diploms ist dann gleichzeitig der Sammelzeitraum für das nächste Diplom.
(7) Im Falle von Elternkarenz-/Mutterschutzzeiten kann auf Antrag des Arztes eine Verlängerung des Sammelzeitraumes um die Dauer der beim Diplomantrag nachzuweisenden Elternkarenz-/Mutterschutzzeit erfolgen.
(1) Fachspezifische Fortbildung umfasst ausschließlich das Absolvieren medizinisch-fachlicher approbierter Fortbildung, basierend auf den Fächern der Studienordnung der medizinischen Universitäten in Österreich. Ein Arzt kann Fachpunkte aus allen Fächern absolvieren. Die Einteilung erfolgt nach individueller Schwerpunktsetzung des Arztes.
(2) Für komplementärmedizinische Fortbildungen werden Fachpunkte vergeben, wenn es für den komplementärmedizinischen Bereich ein Spezialdiplom der Österreichischen Ärztekammer gibt.
(1) Freie Fortbildung umfasst nichtfachspezifische Fortbildungen und kann im Rahmen aller anerkannten DFP-Fortbildungsarten absolviert und anerkannt werden. Freie Fortbildung muss für den ärztlichen Beruf relevant, aber nicht rein patientenorientiert sein (z.B. Medizinisch-Englisch-Kurs, Steuerseminar für die Praxis, medizinrechtliche Fortbildung und weitere Fortbildungen im Rahmen des CPD-Begriffes).
(2) Freie Fortbildung wird von der Österreichischen Ärztekammer als freie Fortbildung gesondert approbiert, wenn ärztlich relevante Inhalte angeboten werden und ein ärztlicher Fortbildungsanbieter als Veranstalter auftritt.
(1) Ärzte müssen mindestens 150 Fortbildungspunkte in einem Sammelzeitraum von drei Jahren nachweisen.
(2) Von diesen 150 Fortbildungspunkten sind mindestens 120 Punkte durch fachspezifische, approbierte Fortbildung zu erwerben. Maximal 30 Punkte können im Rahmen freier Fortbildung erworben werden.
(3) Mindestens 50 Fortbildungspunkte sind durch Veranstaltungsbesuche nachzuweisen; die restlichen 100 Punkte können durch freie Wahl von DFP-anerkannten Fortbildungsangeboten erworben werden.
(4) Fortbildungen innerhalb einer Krankenanstalt oder bei angestellten Ärzten innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der anrechenbaren DFP-Punkte betragen.
(5) Werden in einem Sammelzeitraum von 3 Jahren mehr als 150 Punkte gesammelt, können diese nicht für ein Folgediplom im nächsten Sammelzeitraum angerechnet werden.
(1) Allgemeine Bestimmungen
a) Ein Fortbildungspunkt (DFP-Punkt) entspricht einer Fortbildungsdauer von 45 Minuten (ohne Pausen und Unterbrechungen).
b) Die Anzahl der DFP-Punkte für eine Fortbildung ergibt sich aus der Dauer der Fortbildung in Minuten dividiert durch 45, wobei das Ergebnis kaufmännisch auf ganze Einheiten zu runden ist.
c) Erst ab einem zeitlichen Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten können für Fortbildungen DFP-Punkte vergeben werden.
d) Pro Tag können maximal 10 DFP-Punkte vergeben werden.
e) Bei Fehlen von genauen Zeitangaben können für einen halben Tag maximal 3 DFP-Punkte, für einen ganzen Tag maximal 6 DFP-Punkte angerechnet werden.
(2) Wissenschaftliche Arbeiten und Buchbeiträge:
a) Für das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit in peer-reviewten Journalen erhält der Erstautor 5 DFP-Punkte, jeder Co-Autor 2 DFP-Punkte und der Letztautor 5 DFP-Punkte.
b) Für sonstige Buchbeiträge oder Beiträge in Journalen erhält der Erstautor 3 DFP-Punkte, jeder Co-Autor 1 DFP-Punkt und der Letztautor 3 DFP-Punkte. Wissenschaftliche Beiträge müssen mindestens eine DIN-A4 Seite umfassen. Sollte es sich um Beiträge handeln, die mehr als zehn DIN-A4 Textseiten umfassen, so sind Punkte wie bei peer-reviewten Journalen zu vergeben.
(3) Supervisionen sind als freie Fortbildung anrechenbar; der Umfang bestimmt sich nach der Dauer.
(4) Hospitationen sind als DFP-Punkte anrechenbar (max. 6 Punkte pro Tag) sofern diese der zuständigen Landesärztekammer vorab gemeldet wurden und auch Bestätigungen der hospitierten Einrichtung über Dauer und Umfang der Hospitation vorgelegt werden können.
(5) E-Learning und Literaturstudium:
a) Nach E-Learning und Literaturstudium sind Fragen zum Nachweis zu publizieren, welche sich ausschließlich auf den Inhalt des Fachartikels beziehen.
b) DFP-Punkte für Literaturstudium und E-Learning werden ausschließlich für die richtige Beantwortung von mindestens 2/3 der Fragen zum Nachweis des Studiums angerechnet.
c) Der Arzt erhält seine Bestätigung mit der Anzahl der DFP-Punkte, wenn er durch die richtige Beantwortung von mindestens 2/3 der Fragen das Absolvieren von Literaturstudium oder E-Learning nachweist.
(1) Ausländische Fortbildungen können über Antrag eines Arztes unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit inländischen, approbierten Fortbildungen anerkannt werden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die von der EACCME (european accreditation council for continual medical education der union europenne medicine specialist [UEMS]) anerkannten „European CME credits” (ECMEC) werden im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt.
(3) Die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte der Kategorie A, B, C, D, F, G und H werden im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt.
(4) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann über Empfehlung des Akkreditierungsrates generell bestimmen, dass Entscheidungen international anerkannter Einrichtungen zur internationalen gegenseitigen Anrechnung von Fortbildungen automatisch in Österreich Wirksamkeit erlangen. Ist eine Veranstaltung im Rahmen einer derartigen Einrichtung approbiert worden, so bedarf es keines Verfahrens nach Abs. 1.
(5) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann über Empfehlung des Akkreditierungsrates bestimmen, dass Fortbildungspunkte aus anderen Fortbildungssystemen oder Teilsystemen gleichwertig sind und die dort erworbenen Fortbildungspunkte im DFP anerkannt werden.
(1) Die Approbation von Fortbildungen erfolgt durch die Österreichische Ärztekammer. Die Approbation ist die Begutachtung einer Fortbildung zur Anrechenbarkeit für das DFP Diplom.
(2) Bei der Approbation wird geprüft, ob die Bestimmungen dieser Verordnung über Fortbildungen eingehalten werden und die Veranstaltung die Kriterien für anrechenbare Fortbildungen erfüllt. Im Zuge der Approbation wird auch der Umfang der DFP-Punkte für diese Veranstaltung geprüft.
(3) Antragsberechtigt für ein Approbationsverfahren sind alle ärztlichen Anbieter, die nicht akkreditiert sind. Akkreditierte Fortbildungsanbieter können ihre Fortbildungen selbst approbieren.
(4) Im Zuge des Approbationsantrages ist ein medizinisches Fachgebiet anzugeben, für das um Approbation angesucht wird. Bei interdisziplinären Fortbildungen sind je nach medizinischen Schwerpunkten mindestens zwei Fachgebiete anzugeben.
(5) Der Approbationsantrag ist bei der Österreichischen Ärztekammer im elektronischen Wege einzubringen, wobei dies bei regionalen Veranstaltungen zur Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Fortbildungsreferate der zuständigen Ärztekammern in den Bundesländern zu erfolgen hat.
(6) Zuordnung Fachfortbildung oder freie Fortbildung:
a) Für die Approbation einer Fortbildung und die Zuordnung zu „Fachfortbildung“ oder „Freier Fortbildung“ sind die Inhalte der Fortbildung und die Vortragenden maßgeblich.
b) Die Angabe jenes Faches (lt. Ärzteausbildungsordnung), aus dem die Inhalte der Fortbildung stammen, ist erforderlich.
(7) Hinsichtlich der Approbation von E-Learning und Fachartikel gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß.
a) Bei interdisziplinärer Fortbildung wird das Lecture Board aus den für diese Fortbildung wesentlichen Sonderfächern gestellt.
b) Bei Freier Fortbildung stellen dokumentierte ExpertInnen aus dem jeweiligen Wissensgebiet das Lecture Board.
c) Die Approbation von Literaturstudium und E-Learning ist unabhängig vom Publikationsmedium zwei Jahre gültig und wird immer überregional vom DFP-Approbator durchgeführt. Nach Ablauf der zwei Jahre wird die Fortbildung archiviert. Wird der Fortbildungsinhalt verändert beziehungsweise überarbeitet, ist eine neuerliche Approbation erforderlich.
(8) Für Diplome, Zertifikate und CPD der Österreichischen Ärztekammer legt der Bildungsausschuss die Anzahl der im Zuge eines Lehrganges erreichbaren DFP-Punkte (Fachpunkte und Freie Punkte) fest.
(1) Für jedes ärztliche Sonderfach und Allgemeinmedizin sind ein DFP-Approbator und ein Stellvertreter durch die Österreichische Ärztekammer, auf Vorschlag des Bildungsausschusses tunlichst im Einvernehmen mit der zuständigen assoziierten Fachgesellschaft und der jeweiligen Bundesfachgruppe bzw. in der Allgemeinmedizin mit der Bundessektion „Ärzte für Allgemeinmedizin“ zu bestellen.
(2) Für Freie Fortbildung ist ein DFP-Approbator durch die Österreichische Ärztekammer, auf Vorschlag des Bildungsausschusses, zu nominieren.
(3) DFP-Approbatoren haben zu den Approbationsanträgen eine Stellungnahme abzugeben, ob bzw. in welchem Umfang sie eine Approbation befürworten bzw. ablehnen. Im Bereich der regionalen Veranstaltungen kommt die Funktion der DFP-Approbationen der zuständigen Landesärztekammer zu.
(4) Dem DFP-Approbator obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben, wobei er Stellungnahmen zu Ansuchen für Approbationen, an denen er unmittelbar beteiligt ist, seinem Stellvertreter zu übergeben hat.
(5) Die Bestellung zum DFP-Approbator endet mit der Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer. Eine Wiederbestellung ist möglich. DFP-Approbatoren können aus wichtigem Grund vom Bildungsausschuss abberufen werden.
(1) Als ärztlicher Fortbildungsanbieter anerkannt sind alle akkreditierbaren Anbieter lt. § 21 sowie allgemein anerkannte, wissenschaftliche Gesellschaften und weitere Organisationen, die im Bildungsbereich nachweislich regelmäßig professionelle Fortbildungen organisieren.
(2) Als alleinige, inhaltlich verantwortliche Anbieter von DFP-Fortbildung nicht auftreten können Einzelpersonen und Unternehmen der pharmazeutischen bzw. der Medizintechnik-Industrie.
(3) Eine Fortbildung kann approbiert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Hinsichtlich der Vortragenden/Autoren sowie nach Inhalt und Struktur der Fortbildung soll das Niveau bei der zu approbierenden Fortbildung dem Niveau akkreditierter Anbieter entsprechen.
b) Der Inhalt der Fortbildung
i. hat ausschließlich gemäß der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gestaltet und an der Verbesserung der medizinischen Versorgung zum Wohle des Patienten orientiert zu sein bzw.
ii. hat im Rahmen der freien Fortbildung dazu zu dienen, das Wissen, die Fähigkeiten, die berufliche Leistung und die Kommunikation, die der Arzt benötigt, um den Patienten, der Öffentlichkeit oder dem Berufsstand Hilfe zu leisten, aufrechtzuerhalten, zu erweitern oder zu steigern (CPD).
iii. medizinische Didaktik ist zu berücksichtigen.
iv. hat vorurteilsfrei und frei von wirtschaftlichen Interessen zu sein.
c) Der Fortbildungsanbieter hat nachzuweisen, dass die inhaltliche Gestaltung der fachspezifischen ärztlichen Fortbildung in der alleinigen Verantwortung des ärztlichen Leiters dieser Fortbildung bzw. der Vortragenden oder Autoren liegt. Die Vortragenden bzw. Autoren sind Ärzte oder Wissenschaftler jenes Bereichs, für den sie Fortbildung anbieten.
d) Erforderliche Angaben bei E-Learning und Literaturstudium: Autor mit Kontaktadresse, Lecture Board, Serviceprovider (wenn vorhanden), ärztlicher Fortbildungsanbieter, Erscheinungsdatum, Lehrziel, Fachgebiet der Fortbildungsinhalte sowie Anzahl der DFP-Punkte.
(4) Die positive Approbation erfolgt durch die Freischaltung der Fortbildung im DFP-Kalender.
(1) Bei der Durchführung von approbierter Fortbildung sind folgende Pflichten vom ärztlichen Fortbildungsanbieter einzuhalten:
1. Bei bzw. nach jeder Fortbildung sind vom ärztlichen Fortbildungsanbieter Teilnehmerlisten zu führen und Teilnahmebestätigungen auszustellen:
a) Papierbestätigungen sollen die Bezeichnung des ärztlichen Fortbildungsanbieters, den Namen des Teilnehmers, den Titel der Fortbildung, den Termin, die Anzahl und Art (Fachpunkte oder Freie Fortbildung) der vom Teilnehmer absolvierten Fortbildungspunkte und die DFP-ID aus dem DFP-Kalender enthalten und sind den Teilnehmern auszuhändigen
b) Teilnahmebestätigungen für Ärzte sind mittels hierfür zur Verfügung gestellter EDV-Systeme (DFP-Kalender, Fortbildungskonto) vom Fortbildungsanbieter elektronisch zu buchen.
2. Jede Fortbildung muss vom Fortbildungsanbieter in den DFP-Kalender eingetragen werden.
3. Jeder Fortbildung soll ein Programm über den Ablauf im DFP-Kalender hinzugefügt werden.
4. Bei jeder Fortbildung sollen den Teilnehmern Skripten oder Handouts zur Verfügung gestellt werden.
5. Fortbildungen sind durch Beiträge der Teilnehmer und/oder durch Mittel des ärztlichen Fortbildungsanbieters und Drittmittel zu finanzieren.
6. Der Fortbildungsanbieter muss verlangen, dass etwaige Interessenkonflikte der Vortragenden von diesen offengelegt werden.
7. Die Definition von Lehrzielen, Zielgruppen und fachlichen Schwerpunkten (lt. Fächern aus der Ärzteausbildungsordnung) sollen bei der Publikation der Fortbildung angeführt werden.
8. Mögliche medizin-ökonomische Überlegungen können integrativer Bestandteil der Fortbildungen sein.
9. Im Fach Allgemeinmedizin soll zumindest ein Vortragender oder der Moderator ein in der Primärversorgung tätiger Arzt sein.
(1) Approbationsansuchen können aus formalen und/oder inhaltlichen Gründen abgelehnt werden. Ablehnungen von Approbationsansuchen müssen begründet werden.
(2) Wird eine Approbation aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, kann ein neuerlicher Antrag nach Änderung der inhaltlichen Ablehnungsgründe für dieselbe Fortbildung bei derselben Stelle eingereicht werden.
(3) Fortbildungsanbieter approbierter Fortbildungen haben die Pflichten gemäß § 18 zu erfüllen. Stellt sich heraus, dass der Fortbildungsanbieter diese Pflichten nicht erfüllt, so kann ihm die Approbation weiterer Fortbildungen verweigert werden, so lange bis er glaubhaft nachweist, dass er diesen Verpflichtungen nachkommt.
Für die Durchführung des Verfahrens bzw. für den Aufwand, der mit einer Approbation verbunden ist, kann mit Bedachtnahme auf die entstehenden Kosten eine einheitliche Approbationsgebühr vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden.
(1) Zur Sicherung einer objektivierten und unabhängigen Fortbildungsstruktur können folgende juristische Personen um Akkreditierung ansuchen, sofern diese nach österreichischem Recht gegründet wurden und ihren Sitz in Österreich haben:
a) von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte wissenschaftliche Gesellschaften vertreten durch das vereinsrechtliche Leitungsorgan
b) repräsentative wissenschaftliche Gesellschaften von Addititvfächern gemäß Ärzte-Ausbildungsordnung nach Beschluss des Vorstands der Österreichischen Ärztekammer
c) medizinische Universitäten vertreten durch den Rektor, sofern vom Rektorat der medizinischen Universität ein ärztlicher DFP-Verantwortlicher bestellt wurde
d) Universitätskliniken und klinische Institute sowie abgrenzbare etablierte Organisationseinheiten in Universitätskliniken und klinischen Instituten vertreten durch den Leiter der Universitätsklinik oder des klinischen Institutes
e) Abteilungen und Institute von bettenführenden Krankenanstalten, vertreten durch den Vorstand
f) Rechtsträger von einer oder mehrerer bettenführenden Krankenanstalten, sofern im Rechtsträger und in der akkreditierten Krankenanstalt ein ärztlicher DFP-Verantwortlicher bestellt ist vertreten durch den ärztlichen Leiter.
(2) Ärztekammern in den Bundesländern, die Österreichische Ärztekammer und die österreichische akademie der ärzte gelten als akkreditierte Veranstalter im Sinne dieser Verordnung.
(3) Physische Personen oder andere juristische Personen als die in Abs. 1 genannten können nicht akkreditiert werden.
(4) Bei der Akkreditierung von medizinischen Universitäten und Krankenanstalten nach Abs. 1 Z 5 trägt die fachlich inhaltliche Verantwortung für das DFP der jeweilige Abteilungs- und Institutsvorstand bzw. von diesen dafür bestimmten Ärzte.
(5) Jede akkreditierte Organisation muss einen ärztlichen Verantwortlichen für ihre DFP-Aktivitäten benennen.
(1) Akkreditierte Anbieter müssen die Voraussetzungen der Approbation gem. §17 und Pflichten gem. §18 bei jeder angebotenen Fortbildung einhalten.
(2) Akkreditierte Fortbildungsanbieter verpflichten sich, DFP-Fortbildung kontinuierlich anzubieten und dieser Verordnung entsprechend umzusetzen.
(1) Akkreditierte Fortbildungsanbieter können Fortbildungen für den Bereich, indem sie akkreditiert sind, selbst approbieren.
(2) Akkreditierte Fortbildungsanbieter haben Zugang zum DFP-Kalender der österreichischen akademie der ärzte und müssen dort selbständig ihre DFP-Fortbildungen publizieren.
(3) Akkreditierte Fortbildungsanbieter können in allen Veröffentlichungen auf die Akkreditierung hinweisen und das geschützte DFP-Logo verwenden.
(4) Akkreditierte Fortbildungsanbieter haben das Recht im Rahmen ihrer Akkreditierung Literaturstudium und E-Learning jederzeit selbstständig nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Verwendung entsprechender Software zu publizieren.
(5) Die Einhebung von Gebühren für die Nutzung von DFP-E-Learning und DFP-Literaturstudium ist zulässig.
(1) Der Akkreditierungsrat wird vom Bildungsausschuss der Österreichischen Ärztekammer eingesetzt, der den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer bestimmt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Dem Akkreditierungsrat obliegt die Beratung der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenhang mit der Akkreditierung von Fortbildungsanbietern und der Approbation von Fortbildungen, sowie die Qualitätsevaluierung der akkreditierten Fortbildungsanbieter und approbierter Fortbildungen.
(3) Mitglieder des Akkreditierungsrates müssen über entsprechende Erfahrung im nationalen und internationalen ärztlichen Fortbildungswesen verfügen.
(4) Die Bestellung endet mit der Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(5) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, wobei in Angelegenheiten, in denen ein Mitglied des Akkreditierungsrates auch nur mittelbar persönlich involviert ist, dieses nicht persönlich mitstimmen darf bzw. sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen kann.
(6) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind innerhalb der Regelwerke der Österreichischen Ärztekammer weisungsfrei.
(7) Der Akkreditierungsrat hat seinen Sitz in der akademie der ärzte, der auch die administrative Betreuung obliegt.
(1) Ein akkreditierbarer Veranstalter kann einen begründeten Antrag auf Akkreditierung einbringen. Im Rahmen dieses Antrages ist darzulegen für welche ärztlichen Fachgebiete bzw. ob für nichtfachspezifische-freie Fortbildung um Akkreditierung angesucht wird. Zur Erlangung der Akkreditierung muss DFP-Erfahrung nachgewiesen werden.
(2) Dieser Antrag wird dem Akkreditierungsrat, den DFP-Approbatoren des jeweiligen ärztlichen Fachgebietes sowie den Ärztekammern in den Bundesländern, in welchen der Antragsteller seinen Sitz hat, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt. Zusätzlich kann auch ein Ordinarius des jeweiligen Sonderfaches um Stellungnahme ersucht werden. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen hat der Akkreditierungsrat zum Antrag eine begründete Stellungnahme mit Befürwortung oder Ablehnung der Akkreditierung abzugeben.
(3) Im Falle einer Akkreditierung nach § 21 Abs. 1 Z 6 kann die Befassung der DFP-Approbatoren entfallen.
(4) Nach Vorliegen der Stellungnahme des Akkreditierungsrates entscheidet die Österreichische Ärztekammer, ob dem Antrag stattzugeben oder dieser abzulehnen ist.
(1) Die Akkreditierung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Jeder akkreditierte Veranstalter kann jederzeit auf die Rechte aus der Akkreditierung verzichten.
(2) Kommen nach Erteilung einer Akkreditierung Umstände hervor, die Anlass dazu geben, dass die Voraussetzungen, die zur Akkreditierung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder hält sich ein akkreditierter Veranstalter/Herausgeber nicht an die Pflichten gemäß § 18 dieser Verordnung, so kann der Akkreditierungsrat dem Präsidenten empfehlen die Akkreditierung wieder abzuerkennen.
(3) Die Ärztekammern in den Bundesländern, die Österreichische Ärztekammer und die akademie der ärzte gelten ohne zeitliche Beschränkung als akkreditierte Veranstalter für alle Fachgebiete.
Für die Durchführung des Verfahrens bzw. für den Aufwand, der mit einer Akkreditierung verbunden ist, kann eine jährliche, im Voraus zu entrichtende Akkreditierungsgebühr vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden. Die Akkreditierungsgebühr wird auch bei Verzicht auf die Rechte aus der Akkreditierung oder bei Entzug der Akkreditierung nicht rückerstattet.
(1) Zur Anerkennung als akkreditierter Anbieter von E-Learning und Literaturstudium sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Der ärztliche Fortbildungsanbieter muss gewährleisten, dass die von Ärzten erworbenen DFP-Punkte auf das persönliche Fortbildungskonto manuell oder mittels elektronischer Schnittstelle gebucht werden. Diese Aufgabe kann vom ärztlichen Fortbildungsanbieter an einen Serviceprovider vergeben werden.
b) Voraussetzung für Serviceprovider, welche Auswertungen von Tests vornehmen und/oder Punkte buchen, ist ein Kooperationsvertrag mit der österreichischen akademie der ärzte. Serviceprovider verpflichten sich zur Einhaltung der Qualitätsstandards des DFP.
(2) Die Gesamtverantwortung der Fortbildung liegt beim ärztlichen Fortbildungsanbieter. Der Serviceprovider handelt ausschließlich im Namen und im Auftrag dieses ärztlichen Fortbildungsanbieters.
(1) Die individuelle Fortbildung kann auf dem von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten und von der akademie der ärzte betriebenen Online Fortbildungskonto unter www.meindfp.at dokumentiert werden. Sofern am Online Fortbildungskonto entsprechend dieser Verordnung ausreichend Fortbildungspunkte in einem Sammelzeitraum gebucht wurden, kann der Arzt elektronisch um Ausstellung eines Fortbildungsdiploms ansuchen.
(2) Der Arzt hat sein Ansuchen um Ausstellung eines Fortbildungdiploms elektronisch oder in Papierform bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege jener Landesärztekammer einzureichen, der er als Mitglied angehört. Gehört der Arzt keiner Landesärztekammer an, so ist jene Landesärztekammer zuständig, der er zuletzt angehört hat. Gehört der Arzt noch keiner Landesärztekammer an, so hat er bei jener Ärztekammer anzusuchen in deren Zuständigkeitsbereich er beabsichtigt den ärztlichen Beruf in Österreich auszuüben.
(3) Der Arzt trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen (Zeiträume, Punkte, Teilnahmebestätigungen etc.).
(4) Die Ärztekammern in den Bundesländern leiten das Ansuchen mit einer Stellungnahme, ob die Voraussetzungen zur Verleihung des Fortbildungsdiploms gemäß dieser Verordnung vorliegen, an die Österreichische Ärztekammer weiter. Ein neues Diplom kann frühestens 6 Monate vor Ablauf eines allfällig gültigen Diploms beantragt werden und ist erst nach Ablauf des zuletzt gültigen Diploms von der Österreichische Ärztekammer auszustellen.
(1) Die praktische Umsetzung von E-Learning erfolgt durch eine öffentlich zugänglichen Software, die die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung bei der Publikation unterstützt.
(2) Diese Software hat zu gewährleisten, dass sich ein Arzt in Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen zum Nachweis als Teilnehmer unzweifelhaft online registrieren und die Fragen eindeutig beantworten kann. Zudem ist sicherzustellen, dass der teilnehmende Arzt das Ergebnis seiner Beantwortungen und die richtigen Antworten und bei Erfüllung der Antwortkriterien eine Bestätigung erhält sowie dass eine Buchung der DFP-Punkte auf sein Fortbildungskonto vorgenommen wird.
(3) Des Weiteren ist durch die Software auszuschließen, dass bei DFP-Literaturstudium die Fragen zum Nachweis öfter als einmal absolviert werden können.
(4) Der Serviceprovider hat der Akademie regelmäßig einen Report über die absolvierten Fortbildungen zu legen und die Pflicht, diese sieben Jahre aufzubewahren.
Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer in Fragen der ärztlichen Fortbildung wird ein DFP-Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus den für die Fortbildung zuständigen Referenten der Ärztekammern in den Bundesländern, je einem Fortbildungsbeauftragten der Bundeskurien aus dem Kreis der zur selbstständigen Berufsausübung Berechtigten, dem Vorsitzenden des Bildungsausschusses der Österreichischen Ärztekammer und dem Präsidenten der österreichischen akademie der ärzte. Wird in einem Bundesland kein Fortbildungsreferent bestellt, so kann die Landeärztekammer einen anderen Kammerangehörigen entsenden.
Die Administration der Umsetzung dieser Verordnung, sofern nicht ausdrücklich eine Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern zugewiesen wird, ist von der österreichischen akademie der ärzte durchzuführen.
(1) Zum Zwecke der Kennzeichnung einer Fortbildung als „DFP-approbiert“ im Sinne dieser Verordnung ist der ärztliche Anbieter berechtigt, die Fortbildung mit dem DFP-Logo auszeichnen.
(2) Zum Zwecke der Kennzeichnung eines Fortbildungsanbieters als „DFP-akkreditiert“ im Sinne dieser Verordnung ist der Anbieter berechtigt, Fortbildungen, die seiner Verantwortung unterliegen und in dem Bereich stattfinden, für den der Anbieter akkreditiert ist, mit dem DFP-Logo „akkreditiert“ auszeichnen.
(3) Das DFP-Logo darf eingesetzt werden, wenn die entsprechende Fortbildung approbiert bzw. der für die Fortbildung verantwortliche Anbieter akkreditiert ist.
(4) Der Einsatz des DFP-Logos ist an den ärztlichen Fortbildungsanbieter gekoppelt, d.h. dieser muss auf dem Programm als ärztlicher Anbieter zu erkennen sein.
(1) Diese Verordnung tritt per 1. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten ausgestellte Fortbildungsdiplome gelten als Fortbildungsdiplome im Sinne dieser Verordnung.
(3) Vor dem Inkrafttreten von Ärzten erworbene Fortbildungspunkte gelten als Fortbildungspunkte im Sinne dieser Verordnung.
(4) Vor dem Inkrafttreten approbierte Veranstaltungen, DFP-Artikel etc. gelten als approbiert im Sinne dieser Verordnung.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditierte Fortbildungsanbieter gelten als akkreditierte Fortbildungsanbieter im Sinne dieser Verordnung, sofern sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung akkreditierbar sind. Akkreditierte Fortbildungsanbieter, die gemäß dieser Verordnung nicht mehr akkreditierbar sind, verlieren die Akkreditierung per 31. Dezember 2012.
(6) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer beschlossene DFP-Richtlinie tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Die akademie der ärzte ist das Bildungsforum der Österrei- chischen Ärztekammer und Expertenplattenform für DFP, Arztprüfungen und ärztliche Fort- und Weiterbildung!